Dierk Geschrieben 19. Dezember 2024 Geschrieben 19. Dezember 2024 (bearbeitet) vor 9 Minuten schrieb Urs Wildermuth: Mit anderen Worten, Frankreich foutiert sich einmal mehr um die EU Erlasse und macht was es will. Hole dir doch so einen "Reisepass" für dein Gepäck. Das moderne Äquivalent zum Passierschein A38. Démarche : Vous souhaitez obtenir une carte de libre circulation des marchandises | Portail de la Direction Générale des Douanes et Droits Indirects Zitat Verfahren Sie möchten eine Warenverkehrsbescheinigung beantragen. Die Warenverkehrsbescheinigung, die einem Reisepass für Ihre Waren entspricht, erleichtert Ihnen die Zollabfertigung. Sie können sie für Gegenstände verwenden, die sich bereits in Ihrem Besitz befinden, wenn Sie in Länder reisen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind oder nicht zum Zollgebiet der EU gehören. Sie kann sowohl für persönliche Gegenstände als auch für tragbare berufliche Ausrüstungen (ehemals als "Berufsausrüstungskarte" bezeichnet) verwendet werden, die vom Eigentümer oder von Mitarbeitenden des besitzenden Unternehmens transportiert werden, um berufliche Tätigkeiten in einem Drittland auszuüben. Wie erhält man die Warenverkehrsbescheinigung? Sie können sie beantragen: in jedem Zollbüro, indem Sie Ihre Gegenstände zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (Rechnungen, Zollquittungen, Garantiezertifikate usw.) vorlegen; sofort an der Einreisestelle (Hafen, Flughafen, Grenzzollamt). Nutzungsbedingungen der Warenverkehrsbescheinigung Diese Bescheinigung ist persönlich. Sie können einen oder mehrere auf der Bescheinigung aufgeführte Gegenstände verleihen, indem Sie dem Entleiher eine Bescheinigung mit seiner Identität und den Angaben zu Ihrer Bescheinigung (oder eine Kopie) übergeben. Wenn Sie einen oder mehrere auf Ihrer Bescheinigung aufgeführte Gegenstände abtreten, lassen Sie die Bescheinigung entsprechend ergänzen. Wenn Sie Eigentümer von Gegenständen werden, die auf einer Bescheinigung einer anderen Person eingetragen sind, müssen Sie diese Bescheinigung vorlegen, um eine neue auf Ihren Namen ausstellen zu lassen. Die Eintragung auf eine Warenverkehrsbescheinigung ist nur möglich, wenn die ordnungsgemäße zoll- und steuerrechtliche Situation der Gegenstände nachgewiesen wird. Andernfalls müssen gegebenenfalls anfallende Abgaben und Steuern entrichtet werden. Auf Ihrer Bescheinigung können Sie jeden Gegenstand eintragen lassen, ob neu oder gebraucht, unabhängig von seiner Herkunft, sofern er zu Ihren üblichen Gegenständen gehört, die Sie normalerweise in Ihrem Gepäck transportieren, wie z. B. Fotoapparate, Camcorder, Mobiltelefone usw. Sie können Ihre Bescheinigung bei weiteren Anschaffungen ergänzen lassen, indem Sie sich immer an das Büro wenden, das sie ausgestellt hat. Bearbeitet 19. Dezember 2024 von Dierk Zitieren
Urs Wildermuth Geschrieben 19. Dezember 2024 Geschrieben 19. Dezember 2024 Na geil. Das gab es pre-EU auch schon mal für teures Zeug. Ziel davon ist wohl, dass man nachweisen kann, dass die Sachen einem gehören und man es nicht im Ausland erstanden hat. Nur hat das mit der hiesigen Problematik nix zu tun. Denn auch mit der Bescheinigung muss ich nach dem obigen Erlass trotzdem die volle französische Zollbehandlung geniessen, egal ob ich was zu verzollen habe oder nicht. Apropos, ein sehr ähnliches Gesetz gilt ja auch in Griechenland, wo man auch nirgends landen darf wo kein Zoll vorhanden ist, auch ex EU nicht. Dort geht's aber gleich um das Flugzeug selber... Fakt ist doch: Länder wie diese wollen auf diese Art und Weise nicht nur das Schengensystem umgehen sondern schlicht und ergreifend die Zollkontrollen durch die Hintertür einführen wo sie gemäss der EU Regelung, die genau dies für Private Luftfahrzeuge erlassen will, eben nicht mehr gebraucht werden. Mit der Tatsache, dass die Franzosen wirklich ALLES als Zollpflichtig erachten, auch wenn kein Zoll zu entrichten ist, haben sie de facto den EU Erlass kraftlos erklärt. Zitieren
Dierk Geschrieben 19. Dezember 2024 Geschrieben 19. Dezember 2024 Theoretisch gäbe es die Möglichkeit, den EU Entscheid 2020/877 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich Ländern wie Frankreich einzuklagen, falls man (als EU-Bürger) persönlich bereits Schaden aufgrund einer EU-Institution eines Landes erlitten hat, da diese Länder grundsätzlich gesetzliche Hindernisse wie diese alte Verordnung aus 2017 anpassen müssen, oder eine Klärung könnte evtl. über SOLVIT – Lösung von Problemen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte, wenn Sie in einem anderen EU-Land leben, arbeiten oder geschäftlich tätig sind - Europäische Kommission erreicht werden. Ohne Schaden kann das Beschwerdeverfahren eingeleitet werden, wenn der Verstoss nicht nur konkrete Einzelfälle betrifft. Zitat Bürger, Unternehmen und die Zivilgesellschaft tragen wesentlich zur Kontrolle durch die Kommission bei, indem sie Mängel bei der Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten mitteilen. Die Kommission erkennt die wichtige Rolle von Beschwerden bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Recht an. Im Rahmen ihrer derzeitigen Durchsetzungspolitik kontrolliert die Kommission, wie das EU-Recht angewendet und umgesetzt wird, löst Probleme mit den Mitgliedstaaten, um etwaige Verstöße zu beenden, und leitet gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren ein. Die Durchsetzungspolitik wurde über die vergangenen 15 Jahre hinweg schrittweise wei terentwickelt und gestärkt. Offenbar muss man aber bei "Bürger" EU-Bürger sein... Meldung eines Verstoßes gegen EU-Recht durch ein EU-Land - Europäische Kommission ChatGPT meint zu meiner Recherche: Zitat 1. Möglichkeit der Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Richtig: Als EU-Bürger oder Unternehmen können Sie den EuGH einschalten, wenn Sie nachweisen können, dass ein Mitgliedstaat (z. B. Frankreich) gegen EU-Recht verstößt und Ihnen dadurch ein persönlicher Schaden entstanden ist. Dazu muss der Verstoß systematisch oder wiederholt sein. Die EU-Kommission hat die Befugnis, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, das letztendlich vor den EuGH gebracht werden kann. Einzelpersonen können jedoch keine direkten Klagen gegen Mitgliedstaaten einreichen, sondern lediglich gegen EU-Institutionen, wenn deren Handlungen oder Unterlassungen sie betreffen. 2. Klärung über SOLVIT Richtig: SOLVIT ist ein geeignetes Verfahren, wenn es sich um Probleme handelt, die die Durchsetzung von EU-Rechten betreffen, z. B. wenn ein Mitgliedstaat eine veraltete oder rechtswidrige nationale Regelung anwendet. SOLVIT arbeitet informell und kostenlos, ist jedoch keine gerichtliche Instanz. Es handelt sich um eine Plattform zur Beilegung grenzüberschreitender Probleme durch nationale Behörden. 3. Einleitung eines Beschwerdeverfahrens ohne konkreten Schaden Richtig: Auch ohne einen persönlichen Schaden können Bürger, Unternehmen oder Organisationen Verstöße gegen EU-Recht der Europäischen Kommission melden. Beschwerden können eingereicht werden, wenn der Verstoß über Einzelfälle hinausgeht oder ein strukturelles Problem darstellt. Die Kommission prüft solche Beschwerden und entscheidet, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet. 4. Die Rolle der Kommission bei der Durchsetzung von EU-Recht Richtig: Die Kommission ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass EU-Recht korrekt angewendet wird. Sie untersucht gemeldete Verstöße und versucht zunächst, diese durch Dialog mit dem Mitgliedstaat zu klären. Wenn keine Lösung gefunden wird, kann sie den Fall an den EuGH weiterleiten. 5. Einschränkung: EU-Bürgerstatus erforderlich Teilweise richtig: SOLVIT und ähnliche Mechanismen stehen nicht nur EU-Bürgern, sondern auch in der EU ansässigen Personen (z. B. Personen mit Daueraufenthalt) und Unternehmen offen. Die EuGH-Klagebefugnis ist jedoch auf EU-Bürger und juristische Personen mit Sitz in der EU beschränkt. Zitieren
ArcticChiller Geschrieben 20. Dezember 2024 Geschrieben 20. Dezember 2024 Hoi zäme Kleines Update zur EU Petition. Auf der Website gab es ein neues Dokument: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PETI-CM-763228_EN.pdf Das EU Petitions Committee hat unterdessen bestätigt, dass die Sachlage in der Petition korrekt dargestellt wurde und erwägt tatsächlich, die Umsetzung in den Mitgliedstaaten abzuklären (es klingt aber etwas zahnlos, schwierig abzuschätzen). Das könnte etwas Bewegung in die Sache bringen. Viel besser wäre jedoch, wenn über einen "CHAP complaint", wie es @Dierk ausgeführt hat, mehr Druck aufgebaut würde. Nach meinen Informationen gehen diese Complaints nämlich direkt zur Beantwortung in die Europäische Kommission und können nicht ignoriert werden. Es müssen aber natürlich Beweise eingereicht werden (jegliche Formulare und E-Mails von/an EU-Zollbehörden, welche mehr sind als das einfache Überqueren der Grenze). Ich hoffe wir kommen nach den Feiertagen dazu, den CHAP Complaint auf die Beine zu stellen und darin auch auf die Petition zu verweisen. In der Zwischenzeit kann natürlich jeder und jede mitwirken, indem entsprechende Unterlagen gesammelt werden (jedoch Datenschutz im Hinterkopf behalten, das muss noch geklärt werden / ideal sind deshalb Unterlagen von eigenen Soloflügen). Mal sehen, wie es weiter geht! 2 Zitieren
derfisch Geschrieben 23. Januar Geschrieben 23. Januar Wieder mal die immer wieder selbe Frage, mit Bitte um eure Einschätzung. LFPN (Paris) schreibt im AIP FLIGHTS INSIDE SCHENGEN AND EU : Authorized if exempted (funds and goods). See website : www.douane.gouv.fr - FLIGHTS OUTSIDE SCHENGEN (UNITED KINGDOM, IRLAND, ROMANIA, BULGARIA, CYPRUS, CROATIA) Würde doch bedeuten, dass ich aus der Schweiz (wenn keine Waren dabei) direkt einfliegen darf. Dies, obwohl kein Zoll vor Ort. Irgendwie doch zu schön um wahr zu sein. Oder? Gruss Timo Zitieren
Dierk Geschrieben 23. Januar Geschrieben 23. Januar (bearbeitet) vor 44 Minuten schrieb derfisch: Wieder mal die immer wieder selbe Frage, mit Bitte um eure Einschätzung. LFPN (Paris) schreibt im AIP FLIGHTS INSIDE SCHENGEN AND EU : Authorized if exempted (funds and goods). See website : www.douane.gouv.fr - FLIGHTS OUTSIDE SCHENGEN (UNITED KINGDOM, IRLAND, ROMANIA, BULGARIA, CYPRUS, CROATIA) Würde doch bedeuten, dass ich aus der Schweiz (wenn keine Waren dabei) direkt einfliegen darf. Dies, obwohl kein Zoll vor Ort. Irgendwie doch zu schön um wahr zu sein. Oder? Gruss Timo Das ist offenbar nicht das aktuelle AIP. AD-2.LFPN.pdf "FLIGHT WITHIN SCHENGEN AND UE Authorized under conditions of franchises (funds and merchandises)" Grundsätzlich ist LFPN in der EU-Liste der International Union Airports enthalten (unter dem Ortsnamen Toussus le Noble). Er darf damit von der Schweiz auch mit Waren direkt angeflogen werden. Das AIP schränkt dies nun auf die Freimenge (franchise) an anmeldefreien Waren und die erlaubte anmeldefreie Menge an Barmitteln ein. D.h. offenbar will oder kann man in LFPN keine Import/Export Zollabfertigung für Waren jenseits der Freigrenzen durchführen. Was nicht bedeutet, dass grundsätzlich keine Zollkontrolle erfolgt oder ein Einflug nicht angemeldet werden muss oder soll. Laut französischen Bestimmungen gilt bereits Handgepäck als "Ware", egal ob der Rollkoffer leer ist oder nicht. Im Zweifelsfall den französischen Zoll kontaktieren. Aéroports Internationaux de l’Union AIU | Portail de la Direction Générale des Douanes et Droits Indirects List of International Union Airports.pdf Bearbeitet 23. Januar von Dierk Zitieren
derfisch Geschrieben 23. Januar Geschrieben 23. Januar Danke Dirk Aus meiner Erfahrung ist im AIP jeweils eine FAX Nummer(!!!) und Mailadresse des jeweiligen Zollamtes vermerkt, bei welchem eine Anmeldung zu erfolgen hat. Da dies hier fehlt, wüsste ich nicht mal, wo mich anmelden. Zitieren
Dierk Geschrieben 23. Januar Geschrieben 23. Januar (bearbeitet) vor 19 Minuten schrieb derfisch: Danke Dirk Aus meiner Erfahrung ist im AIP jeweils eine FAX Nummer(!!!) und Mailadresse des jeweiligen Zollamtes vermerkt, bei welchem eine Anmeldung zu erfolgen hat. Da dies hier fehlt, wüsste ich nicht mal, wo mich anmelden. Der nächste ist wohl dr-orly@douane.finances.gouv.fr Tél. : 01 49 75 84 00 / Fax : 01 49 75 84 01 Carte des services de la douane française ouverts au public (particuliers et professionnels) – Google My Maps Kein Ahnung, ob die zuständig sind, vielleicht mal anrufen dort Bearbeitet 23. Januar von Dierk Zitieren
upinthesky Geschrieben 23. Januar Geschrieben 23. Januar Hallo Zusammen Ich fliege regelmässig nach Frankreich, muss aber sagen, ich war schon länger nicht mehr in Toussus le Noble. Es ist nach meinem Verständnis hier keine Zollanmeldung erforderlich solange keine zu verzollenden Waren mitgeführt werden. Das ist nicht der einzige Flugplatz mit dieser Regel, aber bei den meisten Orten muss man sich vorher anmelden. Grüsse Rene Zitieren
derfisch Geschrieben 24. Januar Geschrieben 24. Januar Danke Dierk. Habe mal eine Mail geschrieben. Und Danke Rene. Ja, so ist auch mein Verständnis. Wäre halt schön die Gewissheit zu haben, dass dies auch der Verständnis der Zollbehörden ist Gruss Timo Zitieren
Flieger-Chrigel Geschrieben 13. Februar Geschrieben 13. Februar Ein Bekannter, der regelmässig von der Schweiz nach Frankreich und zurück fliegt, sagte mir gestern, dasss Frankreich die EU-Regel per 1.1.25 umgesetzt habe und man keine französischen Zollflugplätze mehr anfliegen müsse, sofern man keine Waren dabei habe. Das „keine Waren“ bedeute zwar tatsächlich auch keine persönlichen Gegenstände, aber es interessiere niemanden, wenn man sein Necessaire dabeihabe. Zitieren
derfisch Geschrieben 13. Februar Geschrieben 13. Februar vor 10 Minuten schrieb Flieger-Chrigel: Ein Bekannter, der regelmässig von der Schweiz nach Frankreich und zurück fliegt, sagte mir gestern, dasss Frankreich die EU-Regel per 1.1.25 umgesetzt habe und man keine französischen Zollflugplätze mehr anfliegen müsse, sofern man keine Waren dabei habe. Das „keine Waren“ bedeute zwar tatsächlich auch keine persönlichen Gegenstände, aber es interessiere niemanden, wenn man sein Necessaire dabeihabe. Klingt spannend. Gibt es dazu irgend ein offizielles Dokument? Beim Thema Zoll verlasse ich mich ungern auf "Bekannte" Weiss jemand ob AOPA, Aeroclub oder andere Organisationen irgendwie an diesem Thema dran sind. Ist ja aus meiner Sicht ein Dauerbrenner.... Zitieren
Flieger-Chrigel Geschrieben 17. Februar Geschrieben 17. Februar Auf Seite 55 der Aerorevue 05/2024 ist es beschrieben. 1 Zitieren
Michi Moos Geschrieben 17. Februar Geschrieben 17. Februar Danke! Die Franzosen verstehen es echt, aus einer guten Idee was völlig unbrauchbares zu machen. Ist jetzt die Fliegertasche mit dem iPad und Headset als Handgepäck zu sehen? Was, wenn sie die Unterhose und Zahnbürste im Schmuggelfach finden? Zitieren
Flieger-Chrigel Geschrieben 17. Februar Geschrieben 17. Februar Wie gesagt, der wöchentlich nach Frankreich fliegende Kollege sagt, dass es niemanden interessiere. Zitieren
E-A Geschrieben 18. Februar Geschrieben 18. Februar Werde ich dann mal testen, zumindest beim Ausflug gibt es quasi auch keine Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden. Ob sie dann ein Flugplan rechtzeitig bekommen und mit Blaulicht zum Flugplatz fahren, wage ich sehr stark zu bezweifeln. In Oktober habe ich noch versucht direkt von Trento in die Schweiz zurück zu fliegen. Da hat mich dann der AFIS zurecht gewiesen, dass das nicht möglich sei und er es sonst melden musste. Habe daraufhin LFSB im Flugplan gefiled und bin dann nach Speck "diverted", und dort natürlich der Schweizer Zoll ganz normal angemeldet. Zitieren
derfisch Geschrieben 2. März Geschrieben 2. März Hi Edgar Mir ist selbiges in Sabadell (Barcelona) passiert. Ausflugzoll nicht wie verlangt 24h vorher angemeldet, sondern sind 12h. Mir wurde dann vom Tower gesagt dass mein Flug "gecancelt" sei. Habe darauf einen Flugplan nach Frankreich aufgegeben, was ohne Probleme umgehen bewilligt wurde. Das Zoll Thema führt leider noch immer zu sehr viel Unsicherheit, Aufwand und Stirnrunzeln. Gruss Timo 1 Zitieren
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