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Flugmedizin im europäischen Verbund


horst1

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Die Schweiz hat ein Abkommen mit der EU zu einheitlichen flugmedizinischen Verfahren unterzeichnet.

Piloten haben die freie Wahl, in welchen EU Land eine Pilotenlizenz erworben wird, und auch die freie Fliegerarztwahl.

Fallvorstellung:

Ein Pilot erwirbt in einen EU Mitgliedstaat, nicht in Deutschland, die Pilotenlizenz, und bewirbt sich dort auch für eine flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung. Weil eine Krankheit/Behinderung vorliegt, kreuzt dieser das entsprechnede Feld mit Ja an. Dazu ist jeder Bewerber auch verpflichtet. Darauf erfolgt eine erweiterte umfangreiche medizinische Untersuchung, die im normalen Untersuchungsablauf nicht nötig ist. Im Ergebnis ist der Bewerber fliegertauglich, ohne Einschränkungen. In dieser Folge muss sich der Pilot jährlich im AMC untersuchen lassen. 

So weit , so gut.

Nach Umzug in ein anderes EU Mitgliedsland und der Corona Reisebeschränkung muss sich dieser Pilot nach Ablauf der Gültigkeit des Medicals, in diesen Fall in Deutschland, erneut von einen Fliegerarzt in Deutschland untersuchen lassen.

Hier weigern sich allerdings viele deutsche Fliegerärzte mit der Begründung, dieser Fall ist zu komplex, zudem hat der Pilot keine deutsche Pilotenlizenz, sondern die eines unterzeichneten Mitgliedstaat. Daraus resulieren die deutschen Fliegerärzte die Komplexität.

 

Eine Anfrage bei dem Bundesverkehrsministerium in Berlin wurde zu dieser Fallkonstellation wie folgt beantwortet:

Sehr geehrter Herr ..........,

 

 

 

für Ihre Nachfrage danke ich Ihnen. Ergänzend zu meiner E-Mail vom 15.07.2021 kann Ihnen folgendes mitteilen:

 

 

 

Wenn im Rahmen einer Tauglichkeitsuntersuchung eine Erkrankung angegeben wird, die eine weitere Untersuchung/Begutachtung erforderlich macht, wird nach dieser weiterführenden Untersuchung entweder entschieden, dass besondere Auflagen notwendig sind, die im Zeugnis eingetragen werden, oder dass nichts weiter zu veranlassen ist. Im ersten Fall wird in dem "European Repository" lediglich mitgeteilt, das Einschränkungen bestehen.

 

 

 

Unabhängig davon muss der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dem Fliegerarzt bei einer Tauglichkeitsuntersuchung gemäß  MED.A.035c) das vorhergehende Tauglichkeitszeugnis vorgelegen. Wenn die Behörde, die eine erste Überprüfung der Tauglichkeit durchgeführt hat, zu dem Ergebnis kommt, dass der Betroffene ohne Auflagen tauglich werden kann, so muss derselbe Tatbestand nicht erneut überprüft werden.

 

Wenn der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis zu einem Fliegerarzt in einem anderen EASA -Mitgliedsstaat wechselt, muss das Zeugnis mit allen medizinischen Befunden weiterhin bei der ursprünglich zuständigen Behörde vorgelegt werden, sodass es auffällt, wenn Einschränkungen plötzlich entfallen sind.

 

Wechselt der Bewerber im Rahmen eines "Transfers" den Lizenzstaat, wird seine komplette medizinische Akte von der bisher zuständigen an die neue zuständige Behörde übermittelt. Dabei dann wird ebenfalls sichtbar, wenn zuvor bestehende Einschränkungen und Auflagen nicht mehr in das Zeugnis eingetragen wurden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

 

............................................

 

 

 

Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44

 

10115 Berlin

 

Tel.: 030 / 2008 3060

 

Fax: 030 / 2008 1920

 

E-Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de

 

Internet: www.bmvi.de

Ich habe diesen Text einen Fliegerkameraden zur Verständnisklärung vorgelegt. Dieser meinte, die Antwort ist nicht eindeutig formuliert. Nach meinen Verständnis muss in Deutschland der Tatbestand ( hier eine Krankheit/Behinderung ) nicht erneut überprüft werden.

Ansonsten muss der deutsche Fliegerarzt den Bewerber an das Luftfahrtbundesamt verweisen. Aber dieser Bewerber hat die Pilotenlizenz nicht in Deutschland, sondern in einen anderen EU Vertragsstaat ausgestellt bekommen. Die erste, sowie die folgende Überprüfung der Tauglichkeit, wurde in dem betroffenen EU Mitgliedstaat durchgeführt, nicht in Deutschland. Der deutsche Fliegerarzt kann sich daher nicht an deutsche Behörden wenden, sondern muss sich dann an die ausstellende Lizenzbehörde des EU Mitgliedstaat wenden. 

Hintergrund ist die freie Fliegerarztwahl innerhalb der EU Mitgliedstaaten. Hier funktioniert Europa nicht wirklich.

Hat jemand im Forum Erfahrungswerte zu dieser europäischen Besonderheit der Flugmedizin?

Habe ich etwas an diesen roten Text falsch verstanden?

Bearbeitet von horst1
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