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ACHTUNG! Neue Richtlinie wirksam für Piloten mit ausländischer Lizenz!


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Geschrieben
  Am 20.3.2021 um 08:57 schrieb Dierk:

also ich sehe kein "Problem 2"

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 Alles was Du angeführt hast beschreibt das Szenario "Ausländischer UL-Pilot möchte mal die Schweiz besuchen".

 

Ich bin im Moment selber etwas verwirrt: In der Grafik der 2. Punkt Wohnsitz Schweiz, Schweizer Lizenz, UL Ausland. Was bedeutet das? Was hat eine Schweizer Lizenz mit einem im Ausland zugelassenen UL zu tun, das darf ich damit doch garnicht fliegen. Was will das BAZL hier?

 

Chris

Geschrieben
  Am 20.3.2021 um 08:57 schrieb ArminZ:

Für ein in Frankreich zugelassenes UL ist oder war zwingend ein franz. UL-Ausweis vorgeschrieben (zumindest war das m.W. so um 2016 der Fall. Ob auch PPL/LAPL ausreicht, ohne separaten franz. UL-Ausweis? keine Ahnung).

Die einzige mögliche Lösung wäre vielleicht EASA PPL/LAPL+ Schweizer UL-Ausweis + franz. UL-Ausweis.

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Oder den Flieger in der Schweiz registrieren? Oder ist das ein Ding der Unmöglichkeit/unbezahlbar?

Geschrieben
  Am 20.3.2021 um 13:03 schrieb fixusc:

Oder den Flieger in der Schweiz registrieren? Oder ist das ein Ding der Unmöglichkeit/unbezahlbar?

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Ist theoretisch sicher denkbar.

Zählen wir mal zusammen:

- Wenn man nur den UL-Schein hat neuen LAPL machen (wird nichts angerechnet) für keine Ahnung, 15.000?

- Flugzeug dem BAZL unterwerfen, jemand kommt vorbei und schaut sich jedes Detail genauestens an, Papierkram, diverse Umbauten... Nochmal 10-20.000?

Und am ende fliegt man ganz genauso durch die Gegend wie vorher, nur um den entsprechenden Geldbetrag leichter.

 

Chris

Andreas Meisser
Geschrieben
  Am 21.3.2021 um 06:50 schrieb Pioneer300:

Wenn man nur den UL-Schein hat neuen LAPL machen

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In einem anderen Forum schreibt du doch, dass du ursprünglich eine PPL Ausbildung gemacht hast. Gemäss der Verordnung kann dieser Schein, auch wenn er nicht mehr gültig ist, als Basis für den neuen CH-UL Schein dienen und die in der Vergangenheit mit deinem UL geflogenen Stunden werden für dessen Gültigkeit angerechnet.

 

Andreas

Geschrieben
  Am 21.3.2021 um 09:03 schrieb Andreas Meisser:

In einem anderen Forum schreibt du doch, dass du ursprünglich eine PPL Ausbildung gemacht hast.

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Richtig, aber erstens ist das „nur“ ein ICAO-PPL (also keine EASA-Lizenz) und zweitens spreche ich nich speziell für mich, sondern für all die UL-Piloten, die nur eine UL-Lizenz haben und das ist die Mehrheit.

 

Chris

Geschrieben (bearbeitet)
  Am 16.3.2021 um 19:44 schrieb Pioneer300:

Guter Punkt. Es gibt die 120 kg-Klasse, 472 kg nach LTF und nun neu die 600 kg. Wo hier die Grenze für das BAZL liegt müsste ich mal erfragen.

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Das geht gar nicht.

Banalisiert gesagt:

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dies genau auszuformulieren (für Bürger gilt die Unschärfetoleranz, für Behörden die Nulltoleranz => Was nicht verboten ist und nach gesundem Menschenverstand vernünftig ist, kann ich machen solange kein Kläger ist. Die Behörde darf nur das machen/verlangen, was explizit per Verfassung, Gesetz, Verordnung und Weisungen definiert ist= keine Grauzone)

Es ist Sache des Gesetzgebers, präzis zu nennen, was er damit meint. Zumal hier das BAZL Begriffe einführt, welche in anderen Ländern / in der Branche nicht bekannt sind, une keine belegbare Usanz existiert, um damit eine Kategorisierung vorzunehmen.

 

Was ich an diesem Gesetz weiter bemängeln würde:

Der Zweck (in Art. 1 definiert) ist klar auf "Ausweise" ausgelegt. Was das Gesetz aber streckenweise macht, sind nicht Reglementierung des Erlangens und Erhalt der Ausweise , sondern eine Limitierung der Luftfahrzeuge im Bereich nicht durch EASA geregelter Kategorien.  Dies ist arg grenzwertig! Ein oberflächlicher Parlamentarier hat da wohl kaum was verstanden bei diesem Titel. Erschleichen einer gesetzlichen Einschränkung von Freiheiten?

 

Die Definition "europaweit". Dies ist trotz ausuferndem Glossar (VOR..Ha!) nirgends definiert!

Dabei ist es absolut nicht selbstverständlich, was damit wirklich gemeint ist!

- geographisch

330px-Europe_orthographic_Caucasus_Urals

-politisch

{fail.no_valid_definition}

- staats-vertraglich

375px-Global_European_Union.svg.png

- EASA - Land

1EASA-map.jpg?resize=300,225  plus weitere Länder, welche in Teilen EASA Regelwerk übernommen haben!!!

 

- basiert auf der Zertifizierung der betroffenen (leichten) Luftfahrzeuge für Europa (in welchem Ausmass auch immer)?

=> ALLE Kontinente sind vertreten in der Liste der Musterzulassungen.. (mit Ausnahme der Arktis/Antarktis)

 

cosy

 

Bearbeitet von cosy
Geschrieben (bearbeitet)
  Am 21.3.2021 um 13:59 schrieb cosy:

(für Bürger gilt die Unschärfetoleranz, für Behörden die Nulltoleranz => Was nicht verboten ist und nach gesundem Menschenverstand vernünftig ist, kann ich machen solange kein Kläger ist. Die Behörde darf nur das machen/verlangen, was explizit per Verfassung, Gesetz, Verordnung und Weisungen definiert ist= keine Grauzone)

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Möglicher Ansatz: Artikel 1 spricht von "Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit geringem Gewicht". Ich habe aber ein ULM, also ein "Aerodynamisch gesteuertes Flugzeug mit ULTRAgeringem Gewicht". Und damit trifft für mich Artikel 45 zu: "Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen ausländischen Pilotenlizenz oder einer Berechtigung, welche zum Führen eines zivilen Luftfahrzeugs berechtigt, das weder europaweit noch durch die Abschnitte 1–5 geregelt ist, dürfen ihre Rechte in der Schweiz auf diesem Luftfahrzeug ausüben:

a. wenn das fragliche Luftfahrzeug im Ausstellungsstaat der Pilotenlizenz oder der Berechtigung eingetragen ist; oder

b. wenn das BAZL die betreffende ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung gemäss den Anforderungen von Artikel 44 anerkennt."

 

Chris

Bearbeitet von Pioneer300
Himmelsstürmer
Geschrieben

Irgendwie scheint mein kürzlich eröffnetes Thema auch in diesem Lichte nochmals interessanter zu werden:

 

Aussage einer BAZL-Mitarbeitenden von letzter Woche: "Nix Genaues weiß man nicht dazu..."

 

Jörn

Geschrieben
  Am 22.3.2021 um 08:14 schrieb Himmelsstürmer:

Irgendwie scheint mein kürzlich eröffnetes Thema auch in diesem Lichte nochmals interessanter zu werden:

 

Aussage einer BAZL-Mitarbeitenden von letzter Woche: "Nix Genaues weiß man nicht dazu..."

 

Jörn

Aufklappen  

In Frankreich sind die offiziellen Verbände aktuell auch daran, sich auf die deutsche Linie einzupendeln.

Ich weiss vom Verantwortlichen Administrator des Ressorts "Brevets, législation et droit" unseres Verbandes (historische Flugzeuge, verwaiste Flugzeuge, alle Experimentals .. ) dass die Arbeiten für die Neuregelung gestartet wurden.

Ziel sei, Themen zu bearbeiten wie

* die durch unterschiedliche Gewichtsabgrenzung von UL's in D und F Klarheit zu schaffen*)
  (Frankreich hat die 600kg nicht übernommen, und faktisch darf ein UL-Pilot mit einem 600kg MTOM UL nicht mehr mit seinem Schein über franz. Boden fliegen). Das wollen sie jetzt regeln.

* bisher waren ULM-Stunden und PPL-Stunden weder gegenseitig anrechenbar noch als Trainingsstand berücksichtigt. Das wollen sie wie in D ändern, so dass (zumindest teilweise) ULM-Stunden als Flugstunden für das PPL angerechnet werden können. Im Idealfall muss lediglich der Checkride auf einem SEP nach FCL erflogen werden für die Verlängerung.

* Vertragliche Sachen, wie Versicherungsdeckung usw.

(ohne Gewähr- das war ein freundschaftlicher Smalltalk am Telefon mit anderem Hintergrund und keine Recherche!!)

 

ansonsten guckt doch selbst unter

FFPLUM : franz. UL-Verband und Versicherer JEDES ULM's das in FR immatrikuliert ist (alle Klassen) ~25'000 Mitglieder

Michel Hirmke (und Camille Menard für Versicherungen)

 

RSA FRANCE: Hoembuilder, historical aircrafts, Orphelins etc. ~ 6000 Mitglieder

Der Club umfasst die Verantwortung für 4000 Maschinen in Frankreich und ca. 1000 die im Ausland stationiert sind. Das sind Flugzeuge, Helikopter, ULM, Segelflugzeuge und anderes Gefieder, so z.b. alle russischen Veteranen (Su-26, Yak-54, Yak-55, Su-29, Su-31, et Yak-18T) sofern sie unter französischer Immatrikulation fliegen.

 

*)  Zitat (übersetzung)

Die bisherige Stossrichtung von Frankreich wurde im Juni letztes Jahr als änderung der geltenden Verordnung bereits einfefährt (und stösst sich nun für ein Europaweit anerkanntes UL-Brevet mit Deutschland):

- Vs0  unverändert  35 kt

- 2 Sitze (2x Referenzgewicht 85kg) unverändert

- MTOM neu 500kg

- Treibstoff für 3h (35 kg)

-> daraus ergibt sich die max. Leermasse  neu 312.5 kg (für Wasserratten mehr; mit CAPS + 25 kg)

 

[..pour une adaptation réglementaire permettant, tout en conservant les masses à vide de référence de nos ULM actuels et une vitesse mini de 35kt, de porter la MTOM à 500 kg afin de prendre en compte la réalité du parc ULM actuel des multiaxes sur la base pragmatique de 2 pilotes de 85kg (standard européen) et de 3 h d’autonomie (50 l/35kg de carburant), tout en respectant le cadre général de notre réglementation actuelle.]

-

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
  Zitat

Frankreich hat die 600kg nicht übernommen...

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Frankreich hat zwar ebenfalls die 'neue' Regelung übernommen (i.e. Abweichung/Opt-Out von der ursprünglichen UL-Definition), schöpft aber das maximale MTOW nicht bis max 600kg aus, sondern bleibt darunter ( Details hier in einer franz. Zusammenfassung, das meiste von Cosy schon erwähnt).

Bearbeitet von ArminZ
  • 4 Monate später...
Geschrieben

Hallo zusammen,

 

Ich war im Begriff ein in Deutschland immatrikuliertes UL in die Schweiz zu importieren, um es mit meiner deutschen UL Lizenz zu fliegen. Dann bin ich jedoch auf diesen Thread gestossen und so wie es aussieht ist es keine gute Idee.
 

Die letzten Einträge sind schon eine Weile her. Gibt es seither neue Erkenntnisse?

 

Wäre sehr interessiert 

Karsten

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Ich bin ganz neu hier, fliege auch in der CH UL (mit UL-Ausweis, erhalten via EASA PPL). Mittlerweile gibt es nicht "nur" das Problem mit den Lizenzen, sonder dass das BAZL die ausländischen ULs komplett raus haben will. Die Liste für gelegentliche Einflüge ist nicht mehr gültig und es wird eine Bewiligung vom BAZL benötigt welche für maximal 2 Monate pro Jahr gilt. Details wie sich die 2 Monate zusammensetzen werden aktuell gerade beim BAZL finalisiert.

Wir würden den Vogel auch gerne in der CH zulassen, da der Flywhale aber eine 650kg (600kg Kategorie +"Schwimmer") Zulassung hat, ist das gemäss BAZL absolut unmöglich.. und wie beim BAZL leider so üblich kam diese Regelung auch von einem Tag auf den anderen und scheint mir mit nichts und niemandem abgestimmt zu sein..

  • 7 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)

Die Hintergründe sind wohl die in diesem SUST-Bericht ausgesprochenen Sicherheits-Empfehlungen.

 

Die Regel-Änderungen erfolgten zur Verbesserung der Flugsicherheit, ohne dass das festgestellte Sicherheitsdefizit einen Einfluss auf die Entstehung des Unfalls hatte.

 

  Quote

In der Schweiz wird eine relevante Anzahl an Ultraleichtflugzeugen stationiert und
betrieben, die in der Schweiz nicht zugelassen werden können und deren Betrieb
je nach Eintragungsstaat fast keinen Mindestanforderungen unterliegt. Dies wurde
im Rahmen der Untersuchung als risikoerhöhender Faktor (factor to risk) ermittelt,
der keinen Einfluss auf die Entstehung des Unfalls hatte, jedoch zur Verbesserung
der Flugsicherheit trotzdem beseitigt werden sollte.

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  Quote

4.1.1 Zulassung und Betrieb von Ultraleichtflugzeugen

4.1.1.1 Sicherheitsdefizit

Ein in Frankreich eingetragenes und in der Schweiz stationiertes Ultraleichtflug-
zeug des Musters Zlin Savage Classic stürzte in der Region von Arosa (GR) ab.
Das Muster konnte nicht in der Schweiz zugelassen werden, durfte aber gleichwohl
mit ausländischer Zulassung in der Schweiz betrieben werden. In der Schweiz wird
nach wie vor eine relevante Anzahl solcher im Ausland registrierter Ultraleichtflug-
zeuge stationiert und betrieben.


Damit besteht das Sicherheitsdefizit, dass sich im schweizerischen Luftraum Flug-
zeuge bewegen, die in der Schweiz nicht zugelassen werden können und deren
Betrieb je nach Eintragungsstaat fast keinen Mindestanforderungen unterliegt. So
wird grundlegend sicherheitsrelevanten Aspekten wie beispielsweise der medizi-
nischen Tauglichkeit der Piloten oder den Schwerpunktlagen der Flugzeuge nicht
Rechnung getragen.


4.1.1.2 Sicherheitsempfehlung Nr. 577

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sollte Massnahmen ergreifen, damit der
Betrieb von Ultraleichtflugzeugen im Schweizer Luftraum sicherheitsrelevanten
Mindestanforderungen genügt. Gleichzeitig sollte überdacht werden, ob Ultra-
leichtflugzeuge, die diesen Mindestanforderungen genügen, auch in der Schweiz
zugelassen werden können.

 

[...]

 

4.3 Seit dem Unfall getroffene Massnahmen

 

Die der SUST bekannten Massnahmen werden im Folgenden kommentarlos
aufgeführt.

 

Am 31. März 2021 verwies das BAZL in seiner Stellungnahme zum vorliegenden
Schlussbericht auf verschiedene «Massnahmen zur Vereinheitlichung der Voraus-
setzungen zur Nutzung des schweizerischen Luftraumes» sowie auf die Verord-
nung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigun-
gen des Flugpersonals (VABFP, SR 748.222.1), die am 1. März 2021 in Kraft ge-
setzt wurde und die Berechtigungen zum Führen von Ultraleichtflugzeugen (UL) in
der Schweiz neu regelt. Diese Verordnung sehe unter anderem neu vor, dass Pi-
loten mit Wohnsitz in der Schweiz nur noch UL in der Schweiz führen dürfen, wenn
sie im Besitz einer Schweizer UL-Lizenz sind, die vom BAZL nur für Inhaber einer
europaweit geregelten Pilotenlizenz ausgestellt wird.

 

Am 12. August 2021 wurde das Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical
Information Circular – AIC) 002/2019 B, welches den Betrieb ausländischer UL in
der Schweiz regelt (vgl. Kapitel 1.6.2), durch die neue Version AIC 003/2021 B
ersetzt. Damit ersetzte das BAZL die bisherigen Bestimmungen, die ausländischen
UL zwar eine «gelegentliche Benützung des schweizerischen Luftraums», nicht
aber ihre «dauernde Stationierung innerhalb der Schweiz» zugestanden hatte,
durch neue Bestimmungen. Diese geben nun vor, dass eine Benützung des
schweizerischen Luftraumes durch ausländische UL dem BAZL vorgängig gemel-
det und auf höchstens zwei Monate pro Kalenderjahr beschränkt werden muss.
Die Liste der UL, für die eine derartige Sonderbewilligung beantragt werden kann,
ist weiterhin im Dokument des BAZL «Microlights entitled to fly in Switzerland»
aufgeführt.

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Gruss,

 Bernie

Bearbeitet von bhoeneis
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