Pioneer300 Geschrieben 16. März 2021 Geschrieben 16. März 2021 Hallo Achtung, ab März 2021 ist folgende Richtlinie in Kraft getreten: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/63/de?fbclid=IwAR1OynSJAzUbnUvt16WezzpudLww6r8Dl1PqZTk42Uh4mWYh9pxtNLEIWpg Das betrifft all diejenigen, die in der Schweiz wohnen und z.B. mit einer ausländischen UL-Lizenz und ausländisch immatrikuliertem UL in der Schweiz fliegen wollen. Und ganz schlimm all diejenigen, die ein eigenes entsprechendes Flugzeug besitzen. Per sofort dürfen diese Piloten in der Schweiz nicht mehr fliegen! Auch deren Flugzeuge sind in der Schweiz per sofort gegroundet! Das dürfen ausländische Piloten gerade noch aus der Schweiz herausfliegen und das war es dann für die in der Schweiz wohnhaften Besitzer der Maschine. Wer sich basierend auf der bisherigen BAZL-Meinung zum Thema ein Flugzeug gekauft hat, schaut nun ganz dumm aus der Wäsche. Denn bisher war man beim BAZL hier tiefenentspannt und hat derartige Begehren positiv beantwortet. Ich bin geplättet, denn ich bin Flugzeughalter einer F-registrierten Maschine. Chris Zitieren
Mike Rider Geschrieben 16. März 2021 Geschrieben 16. März 2021 Auf welchen Abschnitt beziehst du dich genau? Mein Juristendeutsch ist zu schlecht, als dass ich die ganze Verordnung lesen und mir auch noch merken könnte. Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 16. März 2021 Autor Geschrieben 16. März 2021 (bearbeitet) Kapitel 14: Wer Flüge mit aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewichtdurchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er: a. eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Flugzeugen besitzt, die zur alleinigen Ausübung der Rechte der Kommandantin oder des Kommandanten an Bord eines Luftfahrzeugs berechtigt; und b. eine gültige europaweit geregelte Klassenberechtigung besitzt oder eine Berechtigung nach Artikel 15 erwirbt. Kapitel 19: In Abweichung von Artikel 14 dürfen Pilotinnen und Piloten mit Wohnsitz im Ausland gelegentlich ihre Rechte in der Schweiz ausüben, wenn sie: a. eine gültige ausländische Pilotenlizenz oder eine Berechtigung zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeuge mit geringem Gewicht besitzen; und b. ein im Ausstellungsstaat ihrer Pilotenlizenz oder ihrer Berechtigung zugelassenes aerodynamisch gesteuertes Flugzeug mit geringem Gewicht führen. Ich habe beim BAZL angerufen und es ist in der Tat so, dass man mit schweizer Wohnsitz eine schweizer Lizenz benötigt. So eine Lizenz kann das BAZL nur ausstellen, wenn man eine ausländische EASA-Lizenz (PPL, LAPL) besitzt, UL-Berechtigungen werden nicht anerkannt (=Fussgänger). Das ist natürlich vollkommen sinnlos, wenn man wie ich z.B. ein französisches UL besitzt, welches nur mit F-Brevet geflogen werden darf. De facto besteht keinerlei Chance, ein ausländisch immatrikuliertes UL in der Schweiz legal zu fliegen, egal mit welcher Lizenz. Der Wert meines Flugzeuges, welches ich nach Freigabe des BAZL gekauft und in der Schweiz versteuert habe, geht damit gegen Null. Mit Wohnsitz im Ausland darf nur gelegentlich (besuchsweise) in die Schweiz geflogen werden. Das ist per sofort gültig! Wer jetzt noch mit ausländischer Lizenz und schweizer Wohnsitz hier fliegt, handelt illegal! Chris Bearbeitet 16. März 2021 von Pioneer300 Zitieren
Dierk Geschrieben 16. März 2021 Geschrieben 16. März 2021 und was ist mit Artikel 46? Zitat 1 Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen ausländischen Pilotenlizenz oder einer Berechtigung, welche zum Führen eines zivilen Luftfahrzeugs berechtigt, das weder europaweit noch durch die Abschnitte 1–5 geregelt ist, dürfen ihre Rechte in der Schweiz auf diesem Luftfahrzeug ausüben: a. wenn das fragliche Luftfahrzeug im Ausstellungsstaat der Pilotenlizenz oder der Berechtigung eingetragen ist; oder b. wenn das BAZL die betreffende ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung gemäss den Anforderungen von Artikel 44 anerkennt. 2 Artikel 12 bleibt vorbehalten. Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 16. März 2021 Autor Geschrieben 16. März 2021 UL werden aber im Abschnitt 1 behandelt, damit ist Art. 46 nicht anwendbar: 1. Abschnitt: Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit geringem Gewicht Chris Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 16. März 2021 Autor Geschrieben 16. März 2021 (bearbeitet) Ich weiss, dass ich nicht der einzig betroffene Pilot und Flugzeughalter bin. Eventuell sollte man sich zusammen schliessen und gegen diesen Behördenakt vorgehen. Denn das geht so natürlich garnicht. Erst etwas genehmigen und es dann, nachdem man erhebliche Summen für Anschaffung und ggf. Verzollung aufgewendet hat, plötzlich von Heute auf Morgen verbieten. Chris Bearbeitet 16. März 2021 von Pioneer300 Zitieren
Dierk Geschrieben 16. März 2021 Geschrieben 16. März 2021 gibt es irgendwo eine juristische Definition, was ein „geringes Gewicht“ bei Flugzeugen sein soll? Haben die AOPA und der Aeroclub das Problem nicht auf dem Schirm? Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 16. März 2021 Autor Geschrieben 16. März 2021 (bearbeitet) Guter Punkt. Es gibt die 120 kg-Klasse, 472 kg nach LTF und nun neu die 600 kg. Wo hier die Grenze für das BAZL liegt müsste ich mal erfragen. AOPA und Aeroclub werden davon wohl genauso auf dem falschen Fuss erwischt wie ich auch. PS: AOPA habe ich nun informiert und um Hilfe gebeten, auch stellvertretend für alle betroffenen Piloten (von denen die meissten wohl noch garnicht bemerkt haben, dass sie gegroundet sind). Chris Bearbeitet 16. März 2021 von Pioneer300 Zitieren
Urs Wildermuth Geschrieben 17. März 2021 Geschrieben 17. März 2021 vor 11 Stunden schrieb Pioneer300: AOPA habe ich nun informiert und um Hilfe gebeten, auch stellvertretend für alle betroffenen Piloten (von denen die meissten wohl noch garnicht bemerkt haben, dass sie gegroundet sind). Informiere mal den Aeroclub bzw deren Hausjuristen Philip Bärtschi ebenfalls. 1 Zitieren
Himmelsstürmer Geschrieben 18. März 2021 Geschrieben 18. März 2021 Hallo Chris, vielen Dank für den Hinweis. Als in DE lebend mit einer CH-Lizenz stehe ich nun auch vor einem Problem. So heißt es in Artikel 6: 1) Antragstellerinnen und -steller für eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung und Inhaberinnen oder Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung müssen eine Kontaktadresse in der Schweiz haben. Wie ist "Kontaktadresse" auszulegen? Gehen da zukünftig Briefe (Neulizenz) hin? Wollte eigentlich meine Schweizer Lizenz behalten, aber so werde ich zum Umschreiben gezwungen VG, Jörn Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 18. März 2021 Autor Geschrieben 18. März 2021 vor 1 Stunde schrieb Himmelsstürmer: Als in DE lebend mit einer CH-Lizenz Sowas gibt es??? :))) Das ganze Ding ist nicht gut formuliert. Auf Nachfragen, wie dies und das genau gemeint ist und wo die Abgrenzung zu finden ist, kam bisher keine Stellungnahme. Wahrscheinlich wissen die es selber nicht... Herr Bärtschi schrieb mir, dass der AeCS informiert und an diesem Thema dran ist. Ebenso wie der Verband der Swiss Microlight Flyers. Man darf gespannt sein. Chris Zitieren
Himmelsstürmer Geschrieben 18. März 2021 Geschrieben 18. März 2021 vor 1 Stunde schrieb Himmelsstürmer: Hallo Chris, vielen Dank für den Hinweis. Als in DE lebend mit einer CH-Lizenz stehe ich nun auch vor einem Problem. So heißt es in Artikel 6: 1) Antragstellerinnen und -steller für eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung und Inhaberinnen oder Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung müssen eine Kontaktadresse in der Schweiz haben. Wie ist "Kontaktadresse" auszulegen? Gehen da zukünftig Briefe (Neulizenz) hin? Wollte eigentlich meine Schweizer Lizenz behalten, aber so werde ich zum Umschreiben gezwungen VG, Jörn Hat sich erledigt... hatte übersehen, dass dies nur die nationalen Lizenzen betrifft! Jörn Zitieren
FalconJockey Geschrieben 18. März 2021 Geschrieben 18. März 2021 Ich sitze im selben Boot, gut sind wir nicht betroffen! Zitieren
Burkhardt Yves Geschrieben 19. März 2021 Geschrieben 19. März 2021 Das BAZL schreibt nach zweimaliger Intervention des AeCS-Rechtsdienstes folgendes: 26.02.2021/14:25 Besten Dank für Ihre Rückfrage. Tatsächlich erfolgte die Kommunikation an die betroffenen Piloten kurzfristig. Entsprechend verstehen wir, dass der SMF beunruhigt ist. Wir dürfen Ihnen allerdings versichern, dass wir alles in unserer Macht stehende vorkehren, um für die Piloten die Sache so einfach und schnell wie möglich zu gestalten. Piloten, die bisher befugt waren, entsprechende Luftfahrzeuge zu führen, müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Es genügt, das Antragsformular ausgefüllt zurückzusenden. Für einzelne Berechtigungen (z.B. Segelflugzeugschlepp oder Aerobatics) sind Nachweise aus dem Flugbuch des jeweiligen Piloten beizufügen. Wahlweise können diese ersetzt werden durch eine Bestätigung eines Fluglehrers. Anträge können per Post oder zeitsparend digital an sb_lizenzen@bazl.admin.ch eingereicht werden. Alle bis heute Mittag eingegangen, vollständigen Anträge werden derzeit bearbeitet und die entsprechenden UL-Lizenzen heute verschickt. Anträge die wir bis Montag erhalten, werden gleichentags bearbeitet und verschickt. Bei Bedarf erfolgt der Versand auch vorab per E-Mail. Fehlende Unterlagen fordern wir bei den Piloten unbürokratisch telefonisch und per E-Mail nach, so dass auch diesbezügliche Verzögerungen minimiert werden können. Sollte sich trotz aller Bemühungen im Einzelfall die rechtzeitige Ausstellung einer UL-Lizenz nicht realisieren lassen, werden wir Ausnahmen prüfen und bei der Rechtsdurchsetzung selbstverständlich das notwendige Augenmass walten lassen. Ich hoffe Ihre Bedenken damit etwas relativiert zu haben. Freundliche Grüsse Deputy Head of Section Flight Personnel Federal Department of the Enviroment, Transport, Energy and Communications DETEC Federal Office of Civil Aviation FOCA Safety Division - Flight Operations Flight Personnel Mühlestrasse 2, CH-3063 Ittigen, Postal address: CH-3003 Bern Tel +41 (0)58 463 35 84 Fax +41 (0)58 465 73 59 25.2.2021/17:03: Wir sind aktuell in regem Austausch mit den Haltern und Piloten der betroffenen Luftfahrzeuge und unterstützen diese Einzelfallweise bei Fragen zur Verordnung wie auch zum Antrag auf Ausstellung einer UL-Lizenz. Gerne dürfen Sie Piloten bei Problemen oder Fragen direkt an uns verwiesen. Die Kurzfristigkeit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen ist uns bewusst. Selbstverständlich wird dieser Kurzfristigkeit auch in der rechtlichen Um- und Durchsetzung gebührend Rechnung getragen. Die beantragten Lizenzen stellen wir schnellstmöglich aus. Für Rückfragen Ihrerseits stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Deputy Head of Section Flight Personnel Federal Department of the Enviroment, Transport, Energy and Communications DETEC Federal Office of Civil Aviation FOCA Safety Division - Flight Operations Flight Personnel Mühlestrasse 2, CH-3063 Ittigen, Postal address: CH-3003 Bern Tel +41 (0)58 463 35 84 Fax +41 (0)58 465 73 59 2 Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 19. März 2021 Autor Geschrieben 19. März 2021 (bearbeitet) Problem 1: Wer keine EASA-Lizenz hat geht komplett leer aus und müsste eine Pilotenausbildung neu absolvieren (Status=Fussgänger). Problem 2: Selbst wer eine schweizer Lizenz bekommt, darf damit sein ausländisch registriertes UL in der Schweiz nicht fliegen! Chris Bearbeitet 19. März 2021 von Pioneer300 Zitieren
Dierk Geschrieben 19. März 2021 Geschrieben 19. März 2021 vor 2 Stunden schrieb Pioneer300: Problem 1: Wer keine EASA-Lizenz hat geht komplett leer aus und müsste eine Pilotenausbildung neu absolvieren (Status=Fussgänger). Problem 2: Selbst wer eine schweizer Lizenz bekommt, darf damit sein ausländisch registriertes UL in der Schweiz nicht fliegen! Chris Das verstehe ich jetzt nicht, wo steht das? Bei den ULs (Ecolight) gab's mal (oder gibt es noch) eine Liste mit den Mustern, welche in CH fliegen dürfen. Eine französische UL Lizenz ist eine nationale Lizenz. Mit der konnte man früher bis nach Afrika fliegen, weil die Länder sie entweder grundsätzlich anerkannt haben oder man sich für das jeweilige Land eine befristete Erlaubnis geholt hat, ist das nicht mehr so? Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 19. März 2021 Autor Geschrieben 19. März 2021 (bearbeitet) vor 2 Stunden schrieb Dierk: ist das nicht mehr so? Nicht in der Schweiz, wenn man den Wohnsitz in der Schweiz hat. Siehe obige Richtlinie, da steht das klar drinnen. Chris Bearbeitet 19. März 2021 von Pioneer300 Zitieren
ArminZ Geschrieben 19. März 2021 Geschrieben 19. März 2021 (bearbeitet) Sehe das auch so wie Chris. Im Beitrag von Yves war das erste mal die Rede von einer Schweizer UL-Lizenz (bisher war ja m.W. RPPL die Basis), was mich erstaunt hat. Beim Nachschauen auf der BAZL Seite : Zitat Grundsätzlich sieht die neue Verordnung vor, dass Annex-I-Luftfahrzeuge mit der herkömmlichen EASA-Lizenz geflogen werden dürfen. Dies gilt aber nur, wenn das Luftfahrzeug dem in der Lizenz enthaltenen Rating entspricht. Anders ist dies für Luftfahrzeuge, die aufgrund ihres geringen Gewichts unter den Annex I fallen, namentlich Ecolight- und Ultralight-Luftfahrzeuge. Neuer Ausweis Hierfür sehen die neuen Bestimmungen einen Schweizer «Ultralight»-Ausweis vor, der auf Basis einer bestehenden EASA PPL oder LAPL ausgestellt wird. In der neuen Lizenz festgehalten werden nebst der Flugzeugklasse (z.B. einmotoriges Flächenflugzeug) auch die Antriebsartenberechtigung (Kolbenmotor, Elektro oder Turbine) sowie die zusätzlichen Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern (letzteres ist nur im Ausland erlaubt). Zudem regelt die neue Verordnung auch die Grundsätze der Ausbildung sowie die Ausweise für die Kategorie UL-Gyrocopter. Nach wie vor gelten in der Schweiz allerdings die bisherigen Einschränkungen für motorisierte, nicht aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge. D.h gemäss obiger Interpretation bekommen in der Schweiz wohnhafte Piloten mit ausländischer UL-Lizenz die (anscheinend zwingend nötige) Schweizer UL-Lizenz nur über eine EASA LAPL oder PPL(A)) Lizenz. Bearbeitet 19. März 2021 von ArminZ Typo Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 20. März 2021 Autor Geschrieben 20. März 2021 Man hat den Eindruck, dass das BAZL den tieferen Sinn hinter der UL-Klasse überhaupt nicht verstanden hat. Oder wozu soll ein UL-Schein gut sein, wenn man parallel sowieso eine EASA-Lizenz benötigt? Chris Zitieren
Dierk Geschrieben 20. März 2021 Geschrieben 20. März 2021 vor 13 Stunden schrieb Pioneer300: Nicht in der Schweiz, wenn man den Wohnsitz in der Schweiz hat. Siehe obige Richtlinie, da steht das klar drinnen. Chris Bezgl. "Problem 2": Steht da drin, dass man selbst wenn man eine schweizer Lizenz bekommt, sein ausländisch registriertes UL in der Schweiz nicht mehr fliegen darf? Also wenn du eine französische UL Lizenz für einen aerodynamisch gesteuerten 3 Achser hast (z.B. MCR) und eine Schweizer PPL, kannst du das dann in CH und in Easa-Land ausserhalb F nicht mehr fliegen? Oder Beispiel deutsches UL mit Schweizer PPL und auf dieser Basis ausgestellter deutscher Sportgeräteflugschein oder wie das heisst (habe keinen, aber als ich vor ein paar Jahren den deutschen UL-Verband gefragt habe, hiess es, man könne diesen auf Grundlage der schweizer PPL problemlos nach einer Art Transition-Schulung von 3-4 Flugstunden ausstellen, wenn ich mich recht erinnere). Um ein Fluggerät im Luftraum eines Staates fliegen zu können, muss der entsprechende Staat sowohl die Lufttüchtigkeit des Fluggeräts als auch des Piloten anerkennen, dachte ich, oder braucht es da jetzt noch mehr Bedingungen? Zitieren
Pioneer300 Geschrieben 20. März 2021 Autor Geschrieben 20. März 2021 vor 3 Minuten schrieb Dierk: Also wenn du eine französische UL Lizenz für einen aerodynamisch gesteuerten 3 Achser hast (z.B. MCR) und eine Schweizer PPL, kannst du das dann in CH und in Easa-Land ausserhalb F nicht mehr fliegen? Dann darfst Du damit in der Schweiz nicht fliegen. Das BAZL hat das hier nochmal anschaulich zusammengefasst, Screenshot daraus: Chris 2 Zitieren
ArminZ Geschrieben 20. März 2021 Geschrieben 20. März 2021 (bearbeitet) Für ein in Frankreich zugelassenes UL ist oder war zwingend ein franz. UL-Ausweis vorgeschrieben (zumindest war das m.W. so um 2016 der Fall. Ob auch PPL/LAPL ausreicht, ohne separaten franz. UL-Ausweis? keine Ahnung). Die einzige mögliche Lösung wäre vielleicht EASA PPL/LAPL+ Schweizer UL-Ausweis + franz. UL-Ausweis. Bearbeitet 20. März 2021 von ArminZ Zitieren
Dierk Geschrieben 20. März 2021 Geschrieben 20. März 2021 hm https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/fachleute/luftfahrzeuge/lufttuechtigkeit-flugmaterial/sonderbewilligung-fuer-auslaendische-luftfahrzeuge-der-sonderkat.html Zitat Bestimmte Ultraleichtflugzeuge sind ohne weiteres zum Verkehr in der Schweiz berechtigt. Die einflugberechtigten Flugzeugmuster können der Liste unten (siehe weiterführende Informationen > Dokumente) entnommen werden. Wichtig: Einflugberechtigte Ultraleichtflugzeuge dürfen nur gelegentlich den Schweizerischen Luftraum benutzen. Eine dauernde Stationierung ist nicht erlaubt. Ultraleichtflugzeuge (Muster), welche nicht auf der Liste der einflugberechtigten Ultraleichtflugzeuge aufgeführt sind, benötigen eine Sonderbewilligung! https://www.skybriefing.com/portal/documents/10156/484324/LS_Circ_2019_B_002_en.pdf Zitat Ausländische Ultraleichtflugzeuge bedürfen für den Betrieb in der Schweiz grundsätzlich eine Sonderbewilligung für die Benutzung des Schweizerischen Luftraumes. Davon ausgenommen sind ausländische Ultraleichtflugzeuge, welche einem in der Schweiz zulassungsfähigen Muster entsprechen. Sie können ohne explizite Sonderbewilligung in der Schweiz betrieben werden. Zitat Pilotenanforderungen / operationelle Bedingungen: • Gültiger Pilotenausweis, der innerhalb des Eintragungsstaates erforderlich ist, um das Muster führen zu können. • Flüge von Piloten mit einem lediglich national gültigen Pilotenausweis (z.B. Microlight-Ausweis) sind nur in den schweizerischen Lufträumen G und E zugelassen. • Flüge in Kontrollzonen (CTR) zum Zwecke einer Landung bzw. für den Abflug bedürfen einer vorgängigen Bewilligung (PPR) der lokalen Flugverkehrsleitstelle (dies setzt bei den Piloten einen gültigen Ausweis für Bordradiotelefonisten voraus). Piloten mit einem gemäss EASA oder der ICAO anerkannten Ausweis können den schweizerischen Luftraum mit Ultraleicht/Microlight/Ecolight Flugzeugen gemäss den schweizerischen Vorschriften wie mit normal zugelassenen Flugzeugen benützen. also ich sehe kein "Problem 2" Zitieren
Dierk Geschrieben 20. März 2021 Geschrieben 20. März 2021 Am 16.3.2021 um 12:28 schrieb Pioneer300: Hallo Achtung, ab März 2021 ist folgende Richtlinie in Kraft getreten: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/63/de?fbclid=IwAR1OynSJAzUbnUvt16WezzpudLww6r8Dl1PqZTk42Uh4mWYh9pxtNLEIWpg Also das Kapitel 2 dieser Verordnung macht keinerlei Sinn, die Kapitelüberschrift ist "nicht europaweit geregelte Fluglizenzen", jedoch wird bei allen Ausführungen im Kapitel 2 immer nur auf europaweit gültige Lizenzen Bezug genommen. Die Rechtssicherheit erscheint mir bei dieser offensichtlich fehlerhaften Verordnung nicht gewährleistet zu sein, entsprechend sollten rasch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden... Zitieren
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