Fähnrich Geschrieben 13. November 2020 Teilen Geschrieben 13. November 2020 Hallo Piloten, ich führe ein kleines Unternehmen als GmbH – hat nichts mit Aviation zu tun. Ich werde in Kürze eine ATPL-Ausbildung beginnen. Dafür möchte ich folgende Konstruktion bauen: Der Zweck der GmbH wird um den Punkt der "Piloten-Dienstleistung" erweitert. Um die Piloten-Dienstleistung am Markt anbieten zu können, benötigt die GmbH einen Piloten, nämlich mich. Diesen bildet die GmbH aus, also genauer: lässt ihn an einer Flugschule ausbilden. Es entstehen Ausbildungskosten, die die GmbH trägt und die Gewinn-mindernd geltend gemacht werden. Nach Abschluss der Ausbildung wird die Piloten-Dienstleistung dann angeboten und es werden Erlöse erzielt. Hat jemand Erfahrungen, ob sowas funktionieren könnte oder kann jemand einen Steuerberater nennen, der in dem Thema ist? Leider scheint der entsprechende Arbeitskreis der AOPA aktuell keinen Betrieb zu haben, da komme ich nämlich nicht weiter. Würde gerne eine (bezahlte) Kurz-Beratung bei jemandem machen, der im Thema ist. LG, Pavel Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
FalconJockey Geschrieben 13. November 2020 Teilen Geschrieben 13. November 2020 Such mal im Raum Stuttgart nach Steuerberatern für Crewmitglieder. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Heinz Richner Geschrieben 14. November 2020 Teilen Geschrieben 14. November 2020 ich kann nur für die Schweiz antworten, in DE läufts vermutlich aber nicht anders ab. dein Ausbildungs-Aufwand wird, auch auf eventuell später mögliche Erlöse hin, steuerlich als Privataufwand bewertet, gerade weil du Inhaber derselben GmbH bist. Würdest du in deiner GmbH einen dir fremden ATPL-Inhaber, von denen es genügend gibt, einstellen, würden deiner GmbH auch keine Ausbildungsauslagen entstehen. Dein Konstrukt beruht also einzig auf Vorteilsnahme, um die Ausbildungskosten nicht privat bezahlen zu müssen. Dies ist für Steuerprüfer eine Auffälligkeit, auch weil erst der Aufwand und viel später erst ein möglicher Ertrag dazu ausgewiesen wird. Wenn das ganze dann noch als Steuerumgehung qualifiziert wird, bleibst du und deine GmbH auf längere Zeit auf dem Radar des Steueramtes. Viel Glück. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hotas Geschrieben 16. November 2020 Teilen Geschrieben 16. November 2020 Der Traum vom steuerlichen Abzug der Flugausbildung ist so alt wie der Traum vom Fliegen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 16. November 2020 Teilen Geschrieben 16. November 2020 (bearbeitet) Die Frage ist nicht ganz unberechtigt Zitat Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere: a. die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29; b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; d.1 Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen; e.2 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. berufsorientierte Ausbildung Zitat 4 Selbstständige Erwerbstätigkeit Selbstständig erwerbstätige Personen können Aus- und Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. Eine betragsmässige Begrenzung besteht nicht. Bei Aus- und Weiterbildungen, die keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, ist allenfalls ein Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung möglich. Bearbeitet 16. November 2020 von Dierk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Heinz Richner Geschrieben 16. November 2020 Teilen Geschrieben 16. November 2020 Dierk, innerhalb seiner GmbH ist der Threadersteller (Pavel) aber nicht selbständig erwerbend, demzufolge deine Zitate nicht zutreffen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 16. November 2020 Teilen Geschrieben 16. November 2020 vor 15 Minuten schrieb Heinz Richner: Dierk, innerhalb seiner GmbH ist der Threadersteller (Pavel) aber nicht selbständig erwerbend, demzufolge deine Zitate nicht zutreffen. Wenn er in der GmbH Angestellter ist, kann er seit 2016 dennoch was an Ausbildungskosten absetzen, oder nicht? Vorausgesetzt, er hat schon eine (andere) Berufsausbildung. https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuersituationen/aus-_und_weiterbildung.assetref/dam/documents/FIN/SV/de/Merkblaetter/Einkommens_Vermoegenssteuer/Aktuelles_Steuerjahr/mb13_ev_aus-weiterbildung_de.pdf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ueberflieger90 Geschrieben 16. November 2020 Teilen Geschrieben 16. November 2020 Hi Pavel, Nicht zu 100% passend auf Deine Frage, aber vielleicht doch hilfreich... Weiss nicht ob Du auch schon das hier vom Bund/SBFI kennst, da kannst Du dir nach Abschluss der Prüfung einen ordentlichen Batzen wieder zurückholen, es besteht gar unter Umständen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, auch eine begleitende Finanzierung... Wichtig ist einfach, das der Ausbildungs-Anbieter hier verzeichnet ist. Durch persönliche Erfahrung kann ich sagen, die Leute vom SBFI da sind sehr freundlich, wenn Du irgendwelche Fragen hast, wird Dir da Auskunft erteilt und geholfen Gruss Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Heinz Richner Geschrieben 17. November 2020 Teilen Geschrieben 17. November 2020 Dierk, das Problem der Aufrechnung als Privataufwand wird sein, dass eine Zweckänderung in den Statuten seiner GmbH nicht reicht, um die Ausbildungsauslagen zu rechtfertigen. Es gibt zwar hübsche Merkblätter, entscheidend ist aber die Steuer- und Gerichtspraxis. Seine GmbH müsste also bereits einen wesentlichen Anteil an aviatischen Einnahmen generieren, um seine Ausbildung dazu geltend machen zu können. Dies ist nicht der Fall und genau deshalb wird sein Konstrukt als steuerumgehung klassifiziert. Wie ich oben schon erwähnt habe, einem Freelancer müsste er die Ausbildung auch nicht bezahlen, bekäme aber die Leistung für den benötigten aviatischen Einsatz in seiner GmbH. Übrigens, gerade fin.be rechnen alles auf, was nicht niet- und nagefest ist. Neuster Fall auf meinem Pult ist ein kantonales Steuerausscheidungsverfahren mit einem Steuerbetrag von weniger als CHF 10.--, welches erst noch gemäss Steuerharmonisierungsgesetz als doppel besteuert angesehen werden muss. 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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