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Verlängerung einer EASA-Lizenz eines anderen Landes


FlugCZ

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Hallo zusammen,

 

ich möchte mich kurz vorstellen:

 

ich heisse Mark, wohne im Kanton Aargau in der Schweiz und habe seit knapp zwei Jahren eine (EASA)PPL(A)-Lizenz, welche ich während eines beruflichen Aufenthalts in Prag erlangt habe.

Inzwischen bin ich zurück in der Schweiz und fliege auch hier.

 

Meine Frage ist, wie es mit der Verlängerung der (ausländischen EASA-) Lizenz aussieht.

Ich dachte bisher immer, ich mache meinen Checkflug mit einem Schweizer Fluglehrer, melde es dem BAZL, und es wird verlängert. Auf meine Anfrage beim BAZL (allerdings im Zusammenhang mit der jetzigen Corona-Situation) teilten sie mir mit, dass für mich die tschechischen Regeln gelten würden und nicht die schweizerischen. Als ich bei der CAA (Civil Aviation Authority in Prag) anfragte, gab es in der Schweiz bereits die Mitteilung, dass man es vier Monate (bzw. bis max. 19.11.2020) verlängern könnte, aber diese Regelung wurde erst ca. 3 Wochen später in der Tschechischen Republik in ähnlichem Umfang eingeführt (ebenfalls Aufschub um vier Monate, allerdings nur bis maximal zum 31.07.2020) - und eine Antwort auf meine Anfrage habe ich bisher von dort nicht erhalten.

 

Sorry, ich bin etwas abgeschweift. Hat jemand Erfahrung, wie die Verlängerung ausländischer (allerdings EASA-)Lizenzen funktioniert? Reicht ein Checkflug mit einem Schweizer Fluglehrer (natürlich inklusive mind. 12 Stunden Flugzeit, davon mindestens 6 Stunden als PIC sowie mindestens 12 Starts und Landungen), und danach schickt man eine Bestätigung (in welcher Form auch immer) an die ausländische Behörde?

Zudem fehlen mir noch 2 Stunden als PIC - kann ich trotzdem bereits dieses geforderte Briefing (per Telefon o.ä.) abhalten (dieses Verfahren wurde auch in der Tschechischen Republik eingeführt - nur muss es der Fluglehrer (neben einem auszufüllendem Dokument) auch in das Logbuch und die Lizenz eintragen)?

 

Ich hoffe, mein Anliegen ist nicht schon zu oft behandelt worden - ich habe allerdings nichts mithilfe der Suchfunktion gefunden.

 

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.


Viele Grüsse

Mark

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Die wichtigste Regel ist wohl die. daß nur die ausstellende Behörde bestimmt, wie die Verlängerung verwaltungstechnisch abzuwickeln ist.

 

Mir bekannte Beispiele:

 

Der Inhaber einer in der Schweiz ausgestellten EASA-PPL macht die vorgeschriebene "Auffrischungsschulung" (so die offizielle Bezeichnung in Deutschland) auf einem D-registrierten Flieger mit einem deutschen Fluglehrer.

Der Lizenzinhaber erledigt die Formalitäten mit dem BAZL selbsttätig. Einzige Besonderheit: das BAZL möchte eine Lizenzkopie des (fremdstaatlichen)  FI/CRI mit eingereicht bekommen, was nachvollziehbar ist.

 

Wesenlich schwieriger gestaltet sich der gleiche Prozess für den Inhaber einer von CAA.CO.UK verwalteten Lizenz.

Dort gibt es inskonsistente und widersprüchliche Aussagen innerhalb des eigenen Regelwerkes. Nach meinem letzten Kenntnisstand darf der Verlängerungsflug nicht mit einem FI/CRI nach PART-FCL, sondern mit einem FE durchgeführt werden, der von der CAA.CO.UK explizit dafür legitimiert worden sein muß. Zwecks Eintragung der Verlängerung mußte die Original-Lizenz zur CAA.CO.UK nach England geschickt werden.

 

Ich denke, daß man in Prag eher eine pragmatische Lösung verfolgen wird.

 

Gruß

Manfred

 

 

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Hallo Manfred,

vielen Dank für Deine Antworten.

 

Dann bin ich mal gespannt, wie es weitergeht - ich warte ja immer noch auf eine Antwort von der CAA in Prag.

 

Weisst Du eventuell auch, wie es mit meinen noch fehlenden zwei Stunden als PIC aussieht - kann ich trotzdem schon dieses Briefing durchführen?

 

Gruss

Mark

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Hallo Mark,

 

Ich hatte einen UK-PPL (zwischenzeitlich zur CH-PPL transferiert). Die Verlängerung ist relativ unkompliziert; relevant sind die Angaben im EASA Examiner Differences Document, link: https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/aircrew-and-medical#group-easa-related-content

 

Am Beispiel UK-CAA sah es beispielsweise so aus:

Übungsflug mit Fluglehrer, der bestätigt den Flug im Logbuch, Kopie seiner Lizenz & Medical (=> Darf er den Übungsflug durchführen) gemeinsam mit dem Logbuch (Original) und einem Formular von der CAA an die Behörde schicken, ein paar Tage später kam die neue Lizenz und das Logbuch retour.

 

Ggf. darf der Fluglehrer die Verlängerung der SEP direkt in der Lizenz eintragen (bei UK-Lizenz war das nicht der Fall) => bei CZ-CAA abklären.

 

Grüsse,

Marcel

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P.S. ... Ich vermute dass Du bislang noch nicht in der Schweiz geflogen bist; um einen Flieger zu chartern müsstest Du eh einen Checkflug machen, den kannst du zum Übungsflug ausweiten. Die fehlenden Stunden kannst du ja dann abfliegen?

 

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vor 3 Stunden schrieb MikeWhiskey:

Hallo Mark,

 

Ich hatte einen UK-PPL (zwischenzeitlich zur CH-PPL transferiert). Die Verlängerung ist relativ unkompliziert; relevant sind die Angaben im EASA Examiner Differences Document, link: https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/aircrew-and-medical#group-easa-related-content

 

Am Beispiel UK-CAA sah es beispielsweise so aus:

Übungsflug mit Fluglehrer, der bestätigt den Flug im Logbuch, Kopie seiner Lizenz & Medical (=> Darf er den Übungsflug durchführen) gemeinsam mit dem Logbuch (Original) und einem Formular von der CAA an die Behörde schicken, ein paar Tage später kam die neue Lizenz und das Logbuch retour.

 

Ggf. darf der Fluglehrer die Verlängerung der SEP direkt in der Lizenz eintragen (bei UK-Lizenz war das nicht der Fall) => bei CZ-CAA abklären.

 

Grüsse,

Marcel

Ja, genau! Jetzt erinnere ich mich wieder. Das Einschicken des Original-Logbuches fand ich schon ziemlich ungewöhnlich.

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vor 4 Stunden schrieb FlugCZ:

Hallo Manfred,

vielen Dank für Deine Antworten.

 

Dann bin ich mal gespannt, wie es weitergeht - ich warte ja immer noch auf eine Antwort von der CAA in Prag.

 

Weisst Du eventuell auch, wie es mit meinen noch fehlenden zwei Stunden als PIC aussieht - kann ich trotzdem schon dieses Briefing durchführen?

 

Gruss

Mark

Zumindest die Verlängerungs-Voraussetzungen sind in allen EASA-Member-States gleich. D.h., Du kannst die sog. "Auffrischungsschulung" (od. Checkflug) mit Fluglehrer innerhalb von 12 Monaten vor Gültigkeitablauf machen, auch wenn du die Bedingungen zur Verlängerung noch nicht erfüllst. Die Verlängerung selbst kann aber natürlich erst dann vorgenommen werden, wenn Du die Minimums erreicht hast.

 

Gruß

Manfred

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Hoi Marcel,

 

danke für Deine Antwort.

Das von Dir erwähnte Dokument habe ich bereits gefunden, aber noch nicht alles gelesen :-).

 

Doch, ich fliege seit meiner Rückkehr nur noch in der Schweiz - ich hatte allerdings hier kurz nach Beendigung der Familiarization auf die Katana (in der Schule in Prag bin ich auf einer Cessna 152 geflogen und  habe danach dort noch eine Cessna 172SP geflogen) eine Knieverletzung (Meniskus und Kreuzband), so dass ich erst seit Januar diesen Jahres als PIC fliege - deshalb fehlen mir ja noch die zwei Stunden, um die geforderten sechs Stunden als PIC zu erreichen.

 

Deshalb war meine Frage, ob man trotz der fehlenden zwei Stunden bereits dieses (telefonische oder wie auch immer geartete) Briefing machen kann, um diese Verlängerung zu erhalten. Im Moment ist mein Flugplatz auch geschlossen, so dass ich nicht fliegen kann.

 

Viele Grüsse

Mark

 

 

 

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Hoi Manfred,

 

danke auch für Deine weiterführenden Antworten.

 

Mein Fluglehrer hier in der Schweiz hatte mich auch schon gefragt, ob ich bereits eine Auffrischungsschulung machen möchte, aber ich dachte eben immer, ich muss vorher die gesamten Bedingungen (12 h, 6 h als PIC usw.) erfüllen.

 

Aber im Moment ist der Flugplatz eh geschlossen, so dass ich nicht fliegen kann - und wenn ich das nächste Mal in einen Flieger einsteige, möchte ich das nach der langen Pause (letzter Flug Mitte Februar) gerne wieder mit ein em Fluglehrer an der Seite machen.

 

Gruss

Mark

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vor 11 Minuten schrieb FlugCZ:

Hoi Manfred,

 

danke auch für Deine weiterführenden Antworten.

 

Mein Fluglehrer hier in der Schweiz hatte mich auch schon gefragt, ob ich bereits eine Auffrischungsschulung machen möchte, aber ich dachte eben immer, ich muss vorher die gesamten Bedingungen (12 h, 6 h als PIC usw.) erfüllen.

 

Aber im Moment ist der Flugplatz eh geschlossen, so dass ich nicht fliegen kann - und wenn ich das nächste Mal in einen Flieger einsteige, möchte ich das nach der langen Pause (letzter Flug Mitte Februar) gerne wieder mit ein em Fluglehrer an der Seite machen.

 

Gruss

Mark

Das macht Sinn. Viel Spaß danach, und darauf achten, daß die Flugpausen nicht mehr so groß werden. Die ersten Jahre im Anschluß an die Ausbildung sind die wichtigsten, um das Gelernte auf Dauer zu behalten. Aber das weißt Du sicher selber....just my 2 ct.

 

 

Gruß

Manfred

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Hallo Manfred,

 

danke für Deine Erläuterungen.

ich möchte auch gerne fliegen - mein Ziel sind eigentlich mindestens 3 - 4 Flüge pro Monat.

 

Gruss

Mark

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vor 17 Minuten schrieb FlugCZ:

Hallo Manfred,

 

danke für Deine Erläuterungen.

ich möchte auch gerne fliegen - mein Ziel sind eigentlich mindestens 3 - 4 Flüge pro Monat.

 

Gruss

Mark

???

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vor 2 Stunden schrieb FlugCZ:

Auffrischungsschulung machen möchte, aber ich dachte eben immer, ich muss vorher die gesamten Bedingungen (12 h, 6 h als PIC usw.) erfüllen.

 

Wenn Auffrischungsschulung = Übungsflug dann muss dieser nur während der letzten 12 Monate vor Ablauf des Class-Ratings erfolgen. 

 

BTW, viele CAAs verlängern derzeit ablaufende Class-Ratings um ein paar Monate, da fliegen derzeit kaum/nicht möglich ist. Vielleicht gibt's da etwas auf der CAA-Webseite...

 

 

 

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Hoi Marcel,

 

ja, das hat die Tschechische Republik auch schon gemacht - wie hier um vier Monate, aber maximal bis zum 31.07.2020 (hier ist es ja bis maximal 19.11.2020).

 

Hoffentlich kann man bald wieder fliegen....

 

Gruss

Mark

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On 4/14/2020 at 7:54 PM, DaMane said:

Einzige Besonderheit: das BAZL möchte eine Lizenzkopie des (fremdstaatlichen)  FI/CRI mit eingereicht bekommen, was nachvollziehbar ist.

Ich habe diesbez. Erfahrung zw. Fr und CH, also beides EASA-Rhules Staaten.

Wer einen proficiency check ei er PPL-Lizenz des einen Landes imAndern absolvieren möchte, hat keine Hindernisse. Da die Instructor-Nummer von der EASA verwaltet wird, kann der Beamtediesganzei einfach identisch behandeln wie ein Standard Fall.

Frankreich hat schon vor Jahren auf webbasierte Selbstverwaltung allerLuftfahrtlizenzen umgestellt. Als ich mein(Fr) EASA PPL mittels Checkride mit einem Basler FI auf einer Hb-Robin eintrug, funktionierte das wie gewohnt und ichkriegte den Bestätigungscode umgehend angezeigt, den der Licenceholder eigenhändigin der Lizenz eintragen darf-soll. Damit war Die Verlängerung in 10' "Paper" work erledigt.

 

Bearbeitet von cosy
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Ich habe die Urgesteine in der Flugschule Basel gebeten, hier Stellung zu nehmen zum Thema. Wenn einer sowas kompetent beantworten kann, dann ist es eine Firma, die eine Schweizer Flugschule und Vermietungsbetrieb  im Ausland , aber mit HHB-Reg betreibt, mit dualen Regelwerken zweier Staaten, und Kunden aus EU sowie der Schweiz. Und das seit Jahrzehnten! Ich war ein paar Jahre lang treuer Kunde der FSB, als meine Kinder noch nicht geboren waren..

 

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