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19.01.2019 | HB-ZAZ / HB-ZNW | EC 130 T2 und Bell 407 | Lauberhornrennen | Beinahekollision


aka

Empfohlene Beiträge

vor 4 Stunden schrieb cosy:

Baumann(Pilot eines der betr. Helis):«Wir müssen auch melden, wenn wir einem Vogel ausweichen."

 

Das ist ja nichts neues, siehe

REGULATION (EU) No 376/2014 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 3 April 2014 on the reporting, analysis and follow-up of occurrences in civil aviation, .....  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0376&from=EN

 

Die Frage besteht in der Abgrenzung. Zum Beispiel: Müssen eine harte Landung (vgl Art 4(1)(a)(ii)), der Anbruch der IFR-Fuel-Reserve (vgl Art 4(1)(a)(iii)) oder die Unterschreitung der VFR-Minima (vgl Art 4(1)(a)(viii)) usw. gemeldet werden?

 

Bei der Einführung haben viele den Kopf geschüttelt, gerade wegen der Problematik der Abgrenzungen. Zweifellos ist das Sammeln und Melden von "Störungen" ein wichtiges Sicherheitselement in der Luftfahrt (das es schon lange vor EASA gegeben hat), damit nicht Zweien dasselbe passieren muss. Wenn daraus dann Service Bulletins und Airworthiness Directives entstehen, welche anderen eine Chance geben dieselbe "Störung" (zB Holmbruch) zu vermeiden, so ist das eine gute Sache. Die vorliegende Regulierung hat aber einmal mehr den faden Beigeschmack der unsinnigen Überregulierung...

 

Im Übrigen hat man auch schon hässliche Geschichten zum Thema "anonymisation" Art. 2(9) gehört, welche die "just culture" Art. 2(12) geradezu mit Füssen getreten haben...

 

Stefan

 

Bearbeitet von teetwoten
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..ich finde es sinnvoll, dass man den Blick auf organisatorische Abläufe richtet (so wird es zumindest im verlinkten Artikel beschrieben). Es geht also um die Gewährleistung von Sicherheit im Rahmen einer Grossveranstaltung. Pro Hubschrauber 7 Personen, da darf man doch erwarte, dass genauer hingeschaut wird. Das kratzt ja nicht an der Ehre der Beteiligten....oder!? Oder doch... ?

Chris l

 

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