Andreas Meisser Geschrieben 14. Januar 2019 Teilen Geschrieben 14. Januar 2019 (bearbeitet) Kürzlich haben wir in einer kleinen Runde über einen Artikel diskutiert, welchen wir in der Deutschen Zollverordnung gefunden haben. Dieser lautet folgendermaßen: Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. Über die Interpretation dieses Textes waren wir uns nicht einig. Allerdings fanden wir in den erwähnten Artikeln 231 und 232 keine Einschränkungen, welcher einer Interpretation im Wege stünden, wonach man im "Normalfall" ohne Zollflugplatz , also auch ohne Voranmeldung, aus der BRD in die Schweiz zurück geflogen werden darf, und zwar von jedem beliebigen Flugplatz. Diese verlockende Aussicht motivierte mich, bei der Generalzolldirektion in Dresden eine direkte Anfrage zu stellen: Meine Anfrage bezieht sich auf Artikel 3, Absatz 3 und 4 der Zollverordnung, siehe was folgt: 3 Zollflugplätze (3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. (4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß. Als Schweizer bin ich mich bis anhin gewohnt, Ausflüge mit dem Privatflugzeug aus dem Gebiet der BRD über einen Zollflugplatz (z.Bsp. Freiburg im Breisgau) abzuwickeln, inkl. vorheriger Anmeldung, etc. Dies obwohl die Voraussetzungen gemäss obigem Absatz 3 erfüllt waren. Bedeutet dies nun, dass ich zukünftig von jedem beliebigen Flugplatz in der BRD ohne vorherige Anmeldung in die Schweiz ausfliegen darf, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex erfüllt sind? Dies alles mit einem schweizerisch immatrikulierten Flugzeug. Die Antwort vom Zoll kam umgehend: unmittelbar aus dem Zollgebiet der Union ausfliegende Flugzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn das Flugzeug und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 139 Absatz 2 und 140 UZK-DA angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. Artikel 139 Absatz 2 und 140 UZK-DA sind die Nachfolgevorschriften der frühreren Artikel 231 und Artikel 232 Absatz 2 ZK-DVO. Danach gelten u. a. Flugzeuge, die einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person gehören und von einer außerhalb dieses Gebietes wohnhaften Person verwendet werden, fomlos als zur Wiederausfuhr angemeldet und überlassen. Gleiches glit gemäß Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 1 Buchtstabe a) UZK-DA für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die Sie ggf in der Union erworben haben. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie von überall aus in die Schweiz zurückfliegen. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Für mich ist die Sache eigentlich klar: Ein Ausflug über einen Zollflugplatz aus der BRD entfällt, sofern keine zollpflichtige Ware mitgeführt wird (z.Bsp. nur notwendige Reiseutensilien). Trotzdem beharren die von mir normalerweise benutzten Zollflugplätze (Freiburg i.Br, Aschaffenburg, Speyer, Donaueschingen, etc.) nach wie vor auf einer Voranmeldung des Zolls. Was meinen Ihr (insbesondere auch die Juristen im Forum) dazu? Gruss Andreas Bearbeitet 14. Januar 2019 von Andreas Meisser 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
HB-JAN Geschrieben 14. Januar 2019 Teilen Geschrieben 14. Januar 2019 Hallo Andreas Ich bin kein Jurist, zumindest kein gelernter Alle 24 Zollflugplätze in DE sind hier aufgelistet: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Erfassung-Warenverkehr/Befoerderungspflicht/Zollstrassenzwang/liste_zollflugplaetze.html?faqCalledDoc=297080&faqCalledDoc=297080 Alles andere sind keine Zollflugplätze nach Artikel 3 der Zollverordnung (zb. Freiburg in Breisgau). Daher gilt dann der von dir zitierte Artikel 139 Absatz 2 und 140 ZKA-DA "angemeldet...." Die melden dich regelkonform an, gemäss gäniger Praxis. Es wäre zu schön wenn es so wäre wie du interpretierst Gruss Jan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ArminZ Geschrieben 14. Januar 2019 Teilen Geschrieben 14. Januar 2019 (bearbeitet) Hier gibts was (eine Meinung von vielen unterschiedlichen ) https://www.pilotundflugzeug.de/img/ud/2013/03/13/19/3155726/003559-merkblatt_befreiung_zollflugplatzzwang.pdf Quote 2. ausfliegende Flugzeuge Nach § 3 Abs. 3 ZollV sind Luftfahrzeuge, die unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegen, und die damit beförderten Waren vom Zollflugplatzzwang befreit, soweit die Voraussetzungen des Art. 231 oder 232 Abs. 2 ZollkodexDurchführungsverordnung (ZK-DVO) vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall bei ausfliegenden Luftfahrzeugen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassen und dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden, sowie bei Reisemitbringseln im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. EDIT: hier noch etwas Diskussionsstoff Quote (...) Gem. Merkblatt des Zolls ist eine Zollabfertigung beim Ausflug aus der EU, also auch bei Ausflug in die Schweiz, nicht erforderlich, wenn das Flugzeug in der EU registriert ist und keine anmeldepflichtigen Waren mitgeführt werden. Wer also z. B. mit einem N-registrierten LFZ von D in die Schweiz fliegen möchte, muss somit auf jeden Fall einen Zollflugplatz benutzen (oder eine Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang beantragen). Ein D-registrierter Flieger auf der gleichen Strecke ohne anmeldepflichtige Waren hingegen nicht. EDIT: sehe aus Deinem Text dass offensichtlich ZK-DVO durch ZKA-DA abgelöst worden ist; somit sind meine zitierten Quellen nicht mehr direkt gültig. Bearbeitet 15. Januar 2019 von ArminZ Ergänzung Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Parachutesj Geschrieben 15. Januar 2019 Teilen Geschrieben 15. Januar 2019 (bearbeitet) komplexes Thema... der Aeroclub hat da kürzlich eine Interpellation eingereicht: http://www.aeroclub.ch/binnenverkehr-vom-zollflugplatzzwang-befreien/ Bundesrat hat es in der Zwischenzeit abgelehnt. Wenn man dies liest, scheint es es ist die Schweiz die hier verlangt, dass man für Ein- und Ausflug einen Zollflugplatz benutzt und nicht DE/EU. Somit ergibt obiges Statement durchaus Sinn von der Zolldirektion Dresden. Nur in der Praxis bringt uns das dann leider rein gar nichts. Bearbeitet 15. Januar 2019 von Parachutesj 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 15. Januar 2019 Teilen Geschrieben 15. Januar 2019 Wie kann denn die Schweiz den ausserschweizerischen Startort und damit eine Aktion, welche sich ausserhalb des nationalen Territoriums ereignet, vorschreiben? Wäre es nicht gerade ein Bruch bilateraler Abkommen, wenn ein Einflug in die Schweiz, von einem sonstigen Flugplatz in der EU ausgehend, verweigert wird, obwohl im Fall des nichtgewerblichen Personen- und Warentransport anmeldefreier Waren im Rahmen der Freigrenzen die EU einen solchen Ausflug erlaubt? Gegen welche Vorschrift würde man verstossen, wenn man z. B. mit einem gemietetem HB-Luftfahrzeug in der Schweiz per doppelter Zollanmeldung für CH und den Flugplatz im EU-Land startet, in z. B. Deutschland oder Frankreich vorschriftsgemäss angemeldet landet, dann zu einem *sonstigen* Landeplatz in der EU (gleiches Land) weiterfliegt und dann ohne Zollanmeldung von diesem sonstigen Landeplatz, jedoch mit Zollanmeldung für den CH-Zielflugplatz startet? Also mit Waren innerhalb der Freigrenze und Personen ohne Visapflicht? Oder würde man vielleicht dies auch mit der gegebenen Rechtslage bereits heute ganz legal tun können? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 15. Januar 2019 Teilen Geschrieben 15. Januar 2019 (bearbeitet) ich zitiere mal diese Quelle: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/territorialitaetsprinzip_und_seine_ausnahmen.pdf Zitat Seit der Entstehung von zentral verwalteten Territorialstaaten ist der Geltungsbereich des staatlichen Rechts grundsätzlich räumlich beschränkt. Die Befugnisse der Staaten, einen bestimmten Sachverhalt ihrer Regelungsmacht zu unterwerfen (Jurisdiktion), ist Ausfluss ihrer völkerrechtlichen Souveränität. Die Frage, wieweit ein Staat mit seinem Recht Ereignisse oder Personen ausserhalb seines Territoriums erfassen kann, hat unter dem Stichwort der „extraterritorialen Wirkung“ vor allem im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika immer wieder zu heftigen Kontroversen Anlass gegeben. Zahlreiche Vorgänge finden heute in mehreren Staaten zugleich statt oder überschreiten die Staatsgrenzen, weil sie Wirkungen in Drittstaaten zeitigen oder bezwecken. Die einzelnen Staaten sind regelmässig bestrebt, ihrer eigenen Politik zu grösstmöglicher Wirksamkeit zu verhelfen und ihre Kompetenzen hierzu auszudehnen. Zitat Aus der völkerrechtlichen Souveränität fliesst die staatliche Zuständigkeit sowohl zur Rechtsetzung („jurisdiction to prescribe“) wie zur Rechtsanwendung („jurisdiction to enforce“). Soweit sich ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets ein und desselben Staates realisiert, fallen diese Kompetenzen zusammen; es gilt das Territorialitätsprinzip: Ein sich in einem bestimmten Staatsgebiet ereignender Sachverhalt ist nach dem dort geltenden Recht durch die dort zuständigen Behörden zu beurteilen, und jegliche Ausübung hoheitlicher Befugnisse bzw. der Einsatz von Zwangsmitteln bleibt den entsprechenden staatlichen Organen vorbehalten, es sei denn, es bestünden abweichende zwischenstaatliche Abmachungen. Nach dem Grundsatz der Territorialität der Normgeltung ist eine Norm nur für die Behörden des Staates verbindlich, der sie erlassen hat; sie kann an sich auch nur in diesem durchgesetzt werden. Die Normwirkung darf indessen auch auf ausländisches Handeln ausgelegt sein. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen wird eine ausländische Norm durch einen anderen Staat nur freiwillig bzw. gestützt auf eine entsprechende Kollisions− oder Verweisungsnorm im eigenen Recht berücksichtigt. Die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Normen auf das eigene Territorium grenzt die Konsequenzen nationaler Rechtsetzung mit Wirkungen über das Staatsgebiet hinaus indessen je länger je weniger ein, da aufgrund der internationalen Verflechtungen − insbesondere im Wirtschaftsleben − zusehends länderübergreifende Vollstreckungsmöglichkeiten (Vermögen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften usw.) bestehen. Ich bezweifle, dass nach schweizerischem Recht ein Startort im Ausland auf einem "sonstigen Flugplatz" und Einflug in die Schweiz zu Konsequenzen nach Schweizer Recht (Verkehrsrecht, Zollrecht, was auch immer) führen kann, da der Startort ausserhalb des nationalen Territoriums und somit ausserhalb der Anwendbarkeit Schweizerischen Rechts gelegen ist. Möglicherweise würde solch ein Start ein bilaterales Abkommen verletzen, die Frage ist nur, welches, und schliesst es tatsächlich den Sonderfall des anmeldefreien Personen- und Warenverkehrs (innerhalb Freimengen) ein? Bearbeitet 15. Januar 2019 von Dierk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sfera72 Geschrieben 15. Januar 2019 Teilen Geschrieben 15. Januar 2019 ich zitiere mal diese Quelle: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/territorialitaetsprinzip_und_seine_ausnahmen.pdf Seit der Entstehung von zentral verwalteten Territorialstaaten ist der Geltungsbereich des staatlichen Rechts grundsätzlich räumlich beschränkt. Die Befugnisse der Staaten, einen bestimmten Sachverhalt ihrer Regelungsmacht zu unterwerfen (Jurisdiktion), ist Ausfluss ihrer völkerrechtlichen Souveränität. Die Frage, wieweit ein Staat mit seinem Recht Ereignisse oder Personen ausserhalb seines Territoriums erfassen kann, hat unter dem Stichwort der „extraterritorialen Wirkung“ vor allem im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika immer wieder zu heftigen Kontroversen Anlass gegeben. Zahlreiche Vorgänge finden heute in mehreren Staaten zugleich statt oder überschreiten die Staatsgrenzen, weil sie Wirkungen in Drittstaaten zeitigen oder bezwecken. Die einzelnen Staaten sind regelmässig bestrebt, ihrer eigenen Politik zu grösstmöglicher Wirksamkeit zu verhelfen und ihre Kompetenzen hierzu auszudehnen. Aus der völkerrechtlichen Souveränität fliesst die staatliche Zuständigkeit sowohl zur Rechtsetzung („jurisdiction to prescribe“) wie zur Rechtsanwendung („jurisdiction to enforce“). Soweit sich ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets ein und desselben Staates realisiert, fallen diese Kompetenzen zusammen; es gilt das Territorialitätsprinzip: Ein sich in einem bestimmten Staatsgebiet ereignender Sachverhalt ist nach dem dort geltenden Recht durch die dort zuständigen Behörden zu beurteilen, und jegliche Ausübung hoheitlicher Befugnisse bzw. der Einsatz von Zwangsmitteln bleibt den entsprechenden staatlichen Organen vorbehalten, es sei denn, es bestünden abweichende zwischenstaatliche Abmachungen. Nach dem Grundsatz der Territorialität der Normgeltung ist eine Norm nur für die Behörden des Staates verbindlich, der sie erlassen hat; sie kann an sich auch nur in diesem durchgesetzt werden. Die Normwirkung darf indessen auch auf ausländisches Handeln ausgelegt sein. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen wird eine ausländische Norm durch einen anderen Staat nur freiwillig bzw. gestützt auf eine entsprechende Kollisions− oder Verweisungsnorm im eigenen Recht berücksichtigt. Die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Normen auf das eigene Territorium grenzt die Konsequenzen nationaler Rechtsetzung mit Wirkungen über das Staatsgebiet hinaus indessen je länger je weniger ein, da aufgrund der internationalen Verflechtungen − insbesondere im Wirtschaftsleben − zusehends länderübergreifende Vollstreckungsmöglichkeiten (Vermögen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften usw.) bestehen. Ich bezweifle, dass nach schweizerischem Recht ein Startort im Ausland auf einem "sonstigen Flugplatz" und Einflug in die Schweiz zu Konsequenzen nach Schweizer Recht (Verkehrsrecht, Zollrecht, was auch immer) führen kann, da der Startort ausserhalb des nationalen Territoriums und somit ausserhalb der Anwendbarkeit Schweizerischen Rechts gelegen ist. Möglicherweise würde solch ein Start ein bilaterales Abkommen verletzen, die Frage ist nur, welches, und schliesst es tatsächlich den Sonderfall des anmeldefreien Personen- und Warenverkehrs (innerhalb Freimengen) ein? Mach doch mal hochoffiziell einen selbstversuch und komm von irgendeinem Platz in D, ohne Zollabmeldung, in die CH (z. B. Bern). Mal sehen was passiert. In der Regel nichts, aber wenn der CH Zoll es prüft evtl. schon. Kannst ja zur Sicherheit alles vorher beim CH Zoll angeben und sie aufmerksam machen. Dann wissen wir es genau. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MarkusP210 Geschrieben 16. Januar 2019 Teilen Geschrieben 16. Januar 2019 Ich denke die Abklärung von Andreas ist eindeutig, vorausgesetzt die Bedingungen sind erfüllt darf ich von jedem deutschen Flugplatz in die Schweiz fliegen. Die Regelung gilt ja für den deutschen Zoll, die Zollanmeldung in der Schweiz ist davon nicht betroffen resp. muss trotzdem gemacht werden. Den schweizer Zollbehörden ist das was die deutschen Zollbehörden tun egal genau wie umgekehrt auch. Markus 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mds Geschrieben 16. Januar 2019 Teilen Geschrieben 16. Januar 2019 @Parachutesj Die verlinkte Interpellation war leider nicht besonders hilfreich, weil sie versuchte, mit «Schengen» zu argumentieren, obwohl längst klar sein müsste, dass «Schengen» und «Zoll» zwei verschiedene Themen sind. Gleichzeitig zeigte die bundesrätliche Antwort aber auch (einmal mehr), dass das Problem mit dem Zoll im Wesentlichen hausgemacht ist. Und selbstverständlich kollidieren die bundesrätlichen Äusserungen zur Kontrolltätigkeit mit der praktischen Erfahrung, dass man als Pilot fast nie kontrolliert wird …@MarkusP210 Du liegst sicherlich richtig. Ich habe mich dennoch noch nie ohne weiteres auf diese Ausnahmeregelung berufen, weil mir die Rechtsunsicherheit zu hoch ist. Was funktioniert: Man bittet den Flugleiter, beim Zoll anzurufen. Das ist keine Garantie, aber gefühlsmässig verbessert man seine Rechtssicherheit erheblich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 16. Januar 2019 Teilen Geschrieben 16. Januar 2019 (bearbeitet) Nachdem die Zollkodex-Durchführungsverordnung ausser Kraft getreten ist, frage ich mich, ob der Nachfolge-Papiertiger eine den Artikel 232 und 233 der ZK-DVO entsprechende Passage enthält, welche die automatische Zollanmeldung durch Überschreiten der EU-Luftgrenze ermöglicht hatte? Zitat Artikel 232 (1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden: a) persönliche Habe von Reisenden im Sinne des Artikels 684; b) in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel. (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen. Artikel 233 Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäusserung auf folgende Weise abgegeben werden: a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch: - Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, - Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, - Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist; b) bei Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex, bei der Ausfuhr im Sinne des Artikels 231 sowie im Falle der Wiederausfuhr gemäß Artikel 232 Absatz 2 durch: - einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft. Bearbeitet 16. Januar 2019 von Dierk 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cosy Geschrieben 23. Januar 2019 Teilen Geschrieben 23. Januar 2019 LSZC hat auf seiner Webpage Folgendes Dokument verlinkt zum Thema (die Links waren z.Zt defekt, darum kopiere ich den Inhalt aus einem Download von mir vom Oct.18): Customs regulations Concerning international flights without use of a custom airport Valid area This regulation is only valid for passengers and crew members who carry travel documents valid for Switzerland. Persons they subject the visa must enter or leave over a custom airport. Authorized goods 1 Being allowed to be on board of the aircraft: a. equipment being part of the aircraft; b. second-hand and personal travel equipment of the passengers and the crew ; c. Journey provisions in the amount of one daily requirement per person; d. Tobacco, alcoholic drinks in the context of the amounts of free as well as other goods in the context of the amounts of free1. 2 If other Goods are on board, the departure or the arrival has to be mandatorily carried out via a custom airport. 3 Custom airports also have to be approached, if a. at swiss duty-paid airplanes have carried out repair and maintenance work abroad; b. at swiss duty-free airplanes have carried out repair and maintenance work in Switzerland; c. in Switzerland duty-free airplanes being used differently than for direct departures and arrivals. Controlling organizations 1 The swiss border Gurard SBG is responsible for decisions concerning authorized goods and for controls in the goods trade. 2 The police of Nidwalden is responsible for the identity checks as well as for the execution of the stranger police regulations. Operating days 1 Departures and arrivals are allowed on all weekdays, also on Sundays and public holidays. Reserved are the temporal restrictions in the business rules of the airfield and the additional temporal restrictions fixed from the flight operation officer. Procedures for departure and arrival 1 The responsible pilot has to announce. The reports are carried out with the custom registration via Internet (appendix II) and apply to persons and goods. 2 Before every international departure the pilot transmit the custom registration to the airfield holder via e-mail/Internet. The airfield holder is responsible that the custom registration is delivered via e-mail to the controlling organizations at the latest one hour before the departure. If no intervention of the controlling organizations is carried out until the given departure time, the departure is regarded as released. 3 An early international departure is forbidden. The airfield holder guarantees the compliance with the registered departure time. 4 Before every international arrival the pilot transmits the custom registration to the airfield holder via e-mail/Internet. The airfield holder is responsible that the custom registration is delivered via e-mail to the controlling organizations at latest two hours before the reported arrival. If no intervention of the controlling organizations is carried out until the reported time of arrival, the entry is regarded as released. Restriction: 5 At an early international arrival the airfield holder is responsible, that goods carried perhaps remain in the airplane until the reported time of arrival and the passenger go into the reception room provided (inclusive the crew), waiting there for possible controls. 6 The registration can for once be carried out by „Fax“ to the airfield holder, means at system failures or similar incidents. 7 The cancellation of registered departures or arrivals as well as temporal delays of over 30 minutes has to be notified to the controlling organizations immediately. 8 The airfield holder immediately notifies the controlling organizations (tel. no. appendix I) of irregularity and system problems. Access right and controls 1 The organs of the custom administration and the local police are authorized to enter the rooms and facilities of the airfield Buochs any time to carry out custom and person controls. 2 The airfield holder supports the controlling organizations at controls. 3 The costs for controls of the custom administration are settled the airfield Buochs, according to the ordinance about the charges of the custom administration of 4th April 2007 [SR 631.035]. The costs for controls of the local police are settled according special agreement between police and airfield holder. Instruction duty and responsible persons 1 The airfield holder is responsible that the pilots as well as the staff of the airport, which accomplishes tasks in connection with this agreement, get knowledge of the regulations relevant for them of this agreement. 2 The airfield holder notifies the controlling organizations the responsible person’s incl. the telephonic accessibility. Existing law 1 As far as this agreement provides nothing else, the regulations of the custom law and the other decrees of the federation in whose execution the custom administration has to play a part. 2 The decrees of the canton Nidwalden as well as the federal regulations apply to the police controls. Counter-actions Counter-actions against the regulations of the agreement on hand are punished as infringements according article 127 ZG as well as article 292 StGB, as far as they don’t have to be followed up after special punishing regulations. Airport Buochs Airfield holder Tel : 041 622 06 11 / 079 311 66 38 E-mail: info@airportbuochs.ch Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cosy Geschrieben 23. Januar 2019 Teilen Geschrieben 23. Januar 2019 Ausserdem hatte ich für die Einreise nach Frankreich letztes Jahr folgende Mitteilung vom Centre Opérationel Douanier Terrestres erhalten: Les appareils en provenance ou à destination des pays Hors UE et/ou Hors Schengen doivent obligatoirement emprunter un des aéroports repris dans la liste du texte communautaire C261/6 paru au JOUE du 25 juillet 2018 Pour la région Bourgogne- Franche-Comté : Auxerre-Branches / Dijon-Longvic-Bourgogne / Dôle-Tavaux-Jura Sur le site de l’aviation civile (SIA) vous trouverez, pour chacun de ces aéroports une fiche reprenant les différentes formalités : le paragraphe n° 9 concerne la douane Attention, certaines fiches n’ont pas été remises à jour notamment pour l'aéroport de Montbéliard Courcelle. Pour arriver dans un autre aérodrome autre que ceux autorisés (dans la liste du 25 juillet 2018) , le principe est d’atterrir dans un aéroport de la liste du texte C261/6 du 25/07/2018 afin de pouvoir y effectuer les formalités nécessaires puis de repartir vers cet aérodrome de destination par un vol intérieur . Idem pour les départs, ….. Allerdings war da nicht unbedingt alles geklärt zum Zeitpunkt dieses Austausches.. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cosy Geschrieben 23. Januar 2019 Teilen Geschrieben 23. Januar 2019 Die erwähnte Liste findet sich im Journal der EU: INFORMATIONS PROVENANT DES ÉTATS MEMBRES Mise à jour de la liste des points de passage frontaliers visés à l’article 2, paragraphe 8, du règlement (UE) 2016/399 du Parlement européen et du Conseil concernant un code de l’Union relatif au régime de franchissement des frontières par les personnes (code frontières Schengen) (1) (2018/C 261/03) La publication de la liste des points de passage frontaliers visés à à l’article 2, paragraphe 8, du règlement (UE) 2016/399 du Parlement européen et du Conseil du 9 mars 2016 concernant un code de l’Union relatif au régime de franchissement des frontières par les personnes (code frontières Schengen) (2) est fondée sur les informations communiquées par les États membres à la Commission, conformément à l’article 39 du code frontières Schengen (texte codifié). C 261/6 FR Journal officiel de l'Union européenne 25.7.2018 FRANCE Modification des informations publiées au JO C 411 du 2.12.2017 LISTE DES POINTS DE PASSAGE FRONTALIERS Frontières aériennes Dann folgt eine Liste siehe nachfolgend.. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cosy Geschrieben 23. Januar 2019 Teilen Geschrieben 23. Januar 2019 (1) Ajaccio-Napoléon-Bonaparte (2) Albert-Bray (3) Angers-Marcé (4) Angoulême-Brie-Champniers (5) Annecy-Methet (6) Auxerre-Branches (7) Avignon-Caumont (8) Bâle-Mulhouse (9) Bastia-Poretta (10) Beauvais-Tillé (11) Bergerac-Dordogne-Périgord (12) Béziers-Vias (13) Biarritz-Pays basque (14) Bordeaux-Mérignac (15) Brest-Bretagne (16) Brive-Souillac (17) Caen-Carpiquet (18) Calais-Dunkerque (19) Calvi-Sainte-Catherine (20) Cannes-Mandelieu (21) Carcassonne-Salvaza (22) Châlons-Vatry (23) Chambéry-Aix-les-Bains (24) Châteauroux-Déols (25) Cherbourg-Mauperthus (26) Clermont-Ferrand-Auvergne (27) Colmar-Houssen (28) Deauville-Normandie (29) Dijon-Longvic (30) Dinard-Pleurtuit-Saint-Malo (31) Dôle-Tavaux (32) Épinal-Mirecourt (33) Figari-Sud Corse (34) Grenoble-Alpes-Isère (35) Hyères-le Palivestre (36) Paris-Issy-les-Moulineaux (37) La Môle – Saint-Tropez (ouverture du 15 juin au 30 septembre) (38) La Rochelle-Île de Ré (39) Laval-Entrammes (40) Le Castellet (du 10 juin au 1er juillet 2018) (41) Le Havre-Octeville (42) Le Mans-Arnage (43) Le Touquet-Côte ďOpale (44) Lille-Lesquin (45) Limoges-Bellegarde (46) Lorient-Lann-Bihoué (47) Lyon-Bron (48) Lyon-Saint-Exupéry (49) Marseille-Provence (50) Metz-Nancy-Lorraine (51) Monaco-Héliport (52) Montpellier-Méditérranée (53) Nantes-Atlantique (54) Nice-Côte d’Azur (55) Nîmes-Garons(56) Orléans-Bricy(57) Orléans-Saint-Denis-de-l’Hôtel(58) Paris-Charles de Gaulle(59) Paris-Le Bourget(60) Paris-Orly(61) Pau-Pyrénées(62) Perpignan-Rivesaltes(63) Poitiers-Biard(64) Quimper-Pluguffan (ouverture de début mai à début septembre)(65) Rennes Saint-Jacques(66) Rodez-Aveyron(67) Rouen-Vallée de Seine(68) Saint-Brieuc-Armor(69) Saint-Étienne Loire(70) Saint-Nazaire-Montoir(71) Strasbourg-Entzheim(72) Tarbes-Lourdes-Pyrénées(73) Toulouse-Blagnac(74) Tours-Val de Loire(75) Troyes-Barberey Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 23. Januar 2019 Teilen Geschrieben 23. Januar 2019 (bearbeitet) Vorsicht, in Frankreich gibt es wie auch in Deutschland und der Schweiz unterschiedliche Kategorien von Flugplätzen. In dieser zitierten Liste sind wohl "echte" Zollplätze mit Waren usw. Was aber hier interessiert, ist die kleinst mögliche Flugplatzkategorie für den Fall der zollpflichtfreien Passage ("no visa, nothing to declare"). Hier die offizielle Schweizer Liste: https://www.ezv.admin.ch/dam/ezv/de/dokumente/archiv/2015/03/flugplaetze_zollkategorienundzollkontaktadressen.pdf.download.pdf/flugplaetze_zollkategorienundzollkontaktadressen.pdf https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-private/waren-anmelden/einfuhr-in-die-schweiz/warenanmeldung/grenzueberschreitende-fluege.html Auch interessant: https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=20837 Bearbeitet 23. Januar 2019 von Dierk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 23. Januar 2019 Teilen Geschrieben 23. Januar 2019 (bearbeitet) Mir gefällt z.B. dieser Absatz: Zitat Les aérodromes n'ayant pas la qualité de point de passage frontalier sont autorisés à recevoir des vols directs en provenance ou à destination de pays appartenant à l'espace Schengen, sans qu'aucune formalité liée au contrôle aux frontières des personnes ne soit requise, sans préjudice des dispositions énoncées au chapitre III du présent arrêté.Toutefois, lorsque les contrôles aux frontières intérieures sont temporairement réintroduits en application du code frontières Schengen, des contrôles aux frontières pourront être réalisés sur ces aérodromes par les services désignés selon les modalités prévues à l'article 3. https://www.legifrance.gouv.fr/eli/arrete/2017/10/24/TRAA1723247A/jo/texte Allerdings betrifft das erstmal nur die Personenkontrolle. Grundsätzlich sind also solche Flüge innerhalb des Schengen-Raums von einem nicht "point de passage frontalier" Flugplatz nicht automatisch verboten. Wie man auch im gleichen Text weiter unten lesen kann: Zitat Les aérodromes n'ayant ni la qualité de point de passage frontalier, ni la qualité d'aéroport international de l'union, les hélisurfaces et les terrains agréés pour l'accueil des aéronefs ultralégers motorisés, à condition que l'usage auquel ils sont destinés soit respecté, sont autorisés à recevoir des vols en provenance ou à destination d'Etats appartenant à la fois à l'espace Schengen, et à l'Union européenne, au territoire douanier ou au territoire fiscal spécial. Bearbeitet 23. Januar 2019 von Dierk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 23. Januar 2019 Teilen Geschrieben 23. Januar 2019 (bearbeitet) Jetzt habe ich, dank dieser Seite https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollanmeldung/Formen_der_Zollanmeldung/formen_der_zollanmeldung_node.html auch noch das Äquivalent der abgeschafften Zollkodex-Durchführungsverordnung gefunden. Interessante Stellen sind rot. Zitat Artikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind; b) Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d; c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind; ... Artikel 139 (1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. (2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. ▼B Artikel 140 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden: a) in Artikel 137 genannte Waren; b) tragbare Musikinstrumente von Reisenden. (2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet. Artikel 141 Als Zollanmeldung geltende Handlungen (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung: a) Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind; b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge; c) Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers „Anmeldefreie Waren“ an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist; d) Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen: i) wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt; ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten; iii) wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten. es ist etwas komplex, nachzuvollziehen, für welche Ware welcher Artikel gilt, da die Artikel sich gegenseitig referenzieren Wer auch immer das verfasst hat kann eindeutig keine lesbaren Gesetze schreiben. Ach ja, Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1541762953092&uri=CELEX:02015R2446-20180902 Bearbeitet 23. Januar 2019 von Dierk 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cosy Geschrieben 25. Januar 2019 Teilen Geschrieben 25. Januar 2019 Mir schwirrt der Kopf. Kann das jemand auf essentielle Aussagen reduzieren? Dierk, mir gefällt der von Dir verlinkte Text auch. Nur wurde mir genau dies vom franz. Zoll schriftlich explizit verweigert. Von LFSM, der ein Zollformular zur deklarationsfreien Ausreise hat, zu LSGB oder LSGS , wo selbes füR CH gilt respektive Zoll vor Ort vorhanden ist. Und dann wurde mit diese Liste geschickt. Ich blick nicht mehr durch ... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bleuair Geschrieben 27. Januar 2019 Teilen Geschrieben 27. Januar 2019 Eine ganz blöde Frage - was bringt das Thema im praktischen Fliegerleben? Wann lege ich meinen letzten Stopp vor der Grenze so, dass es *kein* Zollflugplatz ist? Warum nicht Baden, Speyer, Freiburg, Donaueschingen, Mengen, Leutkirch, Friedrichshafen, Memmingen oder Augsburg? Wie sieht es aus mit dem Flug in die Gegenrichtung? Darf ich dann auch diese Plätze anfliegen aus der CH? [nebenbei fand ich es berührend, dass jemand noch BRD sagt, obschon die seit 30 Jahren tot ist. Ich sage ja auch immer noch Wankdorf ] 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sfera72 Geschrieben 27. Januar 2019 Teilen Geschrieben 27. Januar 2019 [nebenbei fand ich es berührend, dass jemand noch BRD sagt, obschon die seit 30 Jahren tot ist. Ich sage ja auch immer noch Wankdorf ] Ich hoffe nicht, dass die BRD tot ist, dann wäre ich nämlich staatenlos. Die BRD gibt es noch immer und es wird noch immer über die Verwendung von BRD als Abkürzung gestritten. In den 60/70er Jahren wollte man im „Westen“ nicht, dass dort BRD verwendet wird, da es auf zwei Deutschland hinweisen würde und die DDR ist völkerrechtlich nie anerkannt gewesen. Nach der Wende wurde BRD weiter verwendet, jedoch auch da nur im privaten Umfeld. Von offizieller Seite oder in den Medien wurde BRD nie verwendet. Die BRD gibt es also immer noch und der Abkürzung wird, immer noch, nur in privatem Umfeld verwendet. Geändert hat sich die Abkürzung FRG und GDR bei Sportveranstaltungen zu GER und in den Medien wird in der Regel von der Bundesrepublik gesprochen./Klugscheisser Modus off Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Dierk Geschrieben 27. Januar 2019 Teilen Geschrieben 27. Januar 2019 (bearbeitet) vor 6 Stunden schrieb bleuair: Eine ganz blöde Frage - was bringt das Thema im praktischen Fliegerleben? Wann lege ich meinen letzten Stopp vor der Grenze so, dass es *kein* Zollflugplatz ist? Warum nicht Baden, Speyer, Freiburg, Donaueschingen, Mengen, Leutkirch, Friedrichshafen, Memmingen oder Augsburg? Wie sieht es aus mit dem Flug in die Gegenrichtung? Darf ich dann auch diese Plätze anfliegen aus der CH? [nebenbei fand ich es berührend, dass jemand noch BRD sagt, obschon die seit 30 Jahren tot ist. Ich sage ja auch immer noch Wankdorf ] Ich würde gerne auf mindestens 1 Start/Landung verzichten. Im Moment lande ich z.B. sowohl für Hin- als auch für Rückflug in z.B. Mengen zwischen, obwohl ich treibstofftechnisch auf mindestens 1 Landung verzichten könnte. Beispiel: Ziel irgendein Kleinflugplatz mit oder ohne Treibstoffversorgung in Deutschland oder Frankreich. Idealfall: Hin- und Rückflug direkt ohne Zwischenlandung. Gegenfrage: warum 2 unnötige Landungen? Es ist auch eine Zeitfrage, d.h. mit Zwischenlandung ist z.B. ein Abflug Freitag abend bis zum Ziel nicht möglich, bei einem Direktflug dagegen schon. Bearbeitet 27. Januar 2019 von Dierk 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
FalconJockey Geschrieben 27. Januar 2019 Teilen Geschrieben 27. Januar 2019 vor 9 Stunden schrieb bleuair: [nebenbei fand ich es berührend, dass jemand noch BRD sagt, obschon die seit 30 Jahren tot ist. Ich sage ja auch immer noch Wankdorf ] Ich fliege nachwievor in "Die Zone" BRD ist, wie bereits erklärt, immerhin der offizielle Name des großen Kantons. Oder sollen wir wieder "Kaiserreich" sagen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Andreas Meisser Geschrieben 27. Januar 2019 Autor Teilen Geschrieben 27. Januar 2019 (bearbeitet) vor 18 Stunden schrieb bleuair: Eine ganz blöde Frage - was bringt das Thema im praktischen Fliegerleben? Wann lege ich meinen letzten Stopp vor der Grenze so, dass es *kein* Zollflugplatz ist? Warum nicht Baden, Speyer, Freiburg, Donaueschingen, Mengen, Leutkirch, Friedrichshafen, Memmingen oder Augsburg? Die meisten dieser Plätze verlangen eine schriftliche Anmeldung, welche 2 Stunden vor Abflug aktiviert werden muss. Gerade auf langen Flügen, z.Bsp. von der Nordsee zurück in die Schweiz. gäbe der Wegfall dieser Prozedur mehr Flexibilität in der Planung und beim Fliegen, besonders dann, wenn das Wetter nicht CAVOK ist. Ich werde dies auf meinen nächsten Flügen auch ab den oben erwähnten Plätzen so durchziehen und verweise dabei auf die offizielle Auskunft der deutschen Zollbehörde. vor 18 Stunden schrieb bleuair: Wie sieht es aus mit dem Flug in die Gegenrichtung? Darf ich dann auch diese Plätze anfliegen aus der CH? Das Thema ist nur "einseitig", von der Schweiz in die BRD ändert sich natürlich nichts. Gruss Andreas Bearbeitet 27. Januar 2019 von Andreas Meisser Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bleuair Geschrieben 27. Januar 2019 Teilen Geschrieben 27. Januar 2019 Liebe Deutsche, ich sprach von der Bezeichnung, nicht vom Staatengebilde an sich. Ihr seid nicht staatenlos, keine Sorge. „Diii BeeÄrrDee“ ist mir schon sehr lange nicht mehr begegnet... Danke für die Antworten. Es kommt offensichtlich sehr auf die individuelle Mission/Philosophie draufan, dass man darin einen Benefit im Nicht-Landen sieht. Ich stelle dank Euren Argumenten fest, dass ich anders motiviert operiere (und sowieso nur so 2-3x p.a.): Die Zwischenlandung plane ich aus biologischen Gründen, das ist bei mir der primäre Grund. Ohne gehts nicht. Zeit und Geld sind mir nachrangig. Das ist aber keine Wertung anderer Philosophien. 1 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Parachutesj Geschrieben 28. Januar 2019 Teilen Geschrieben 28. Januar 2019 (bearbeitet) Bei Flügen die weiter weg sind ist es ja kein Thema kurz vor der Grenze zu landen aber wenn der Startflugplatz innerhalb 1h Flugzeit liegt ist die Zwischenlandung unnötig. Ich fliege häufig nach EDTH, das sind gerade mal 100 nm bis LSZH. Die Zwischenlandung in EDTM ist zwar easy da ich ein Konto habe und nicht zum Bezahlen aussteigen muss, je nach Flugleiter ein T&G oder vorbeirollen am Tower und den Zoll hab ich noch nie gesehen. Trotzdem sind es 10-15 Minuten die ich verliere. Das Hauptproblem ist aber mein Slot in LSZH: Falls der Zoll doch mal da wäre, müsste ich den ändern... Also wenn es ohne Zwischenlandung geht hat das doch nur Vorteile. Wer eine zusätzliche Landung will soll sie machen. Aber wie mache ich es nun konkret wenn ich von einem Platz komme der nicht auf der Liste der Zollflugplätze steht? Wo melde ich mich an, ein Flugplan wird wohl nicht ausreichen, oder? Bearbeitet 28. Januar 2019 von Parachutesj typo 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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