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  1. Zusammenfassung: Ein Pilot der aus Spanien kommend mit seinem N-registriertem Wasserflugzeug (C206) an einem Internationalen Seaplane Meeting in der Schweiz teilgenommen hatte, wurde von der OZD (Oberzolldirektion) vor Ort kontrolliert und sein Flugzeug vorübergehend beschlagnahmt (er musste eine Kaution von 15'000 CHF hinterlegen). Die Zollstrafuntersuchung mündete in einer Verfügung zhd des Piloten um die Einfuhrsteuer/Mehrwertsteuer für seine C206 in der Höhe von ca. CHF 10'000 zu entrichten. Der Pilot zog dann die Verfügung vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Piloten aber abgelehnt. Stark zusammengefasster Sachverhalt, ohne jegliche Gewährung auf vollständige Richtigkeit: Der Pilot hat es versäumt der Selbstdeklaration nachzukommen, welche notwendig ist, um eine «Ware» zur vorübergehenden Verwendung in die Schweiz einzuführen. Da er am Seaplane Meeting Passagiere transportierte, gegen ein kleines Entgelt (Total um die CHF 1000), die nicht mal annähernd die Kosten gedeckt haben, wird das gemäss Istanbul Übereinkommen als «gewerblich» gewertet. Das Istanbul Übereinkommen kommt zur Anwendung, weil der "einführende" Pilot Wohnsitz im Ausland hat. Er hat also gemäss Auffassung OZD gewerblichen Binnenverkehr «praktiziert». Es besteht aber rechtlich die Möglichkeit eine Bewilligung für kurzfristigen gewerblichen Binnenverkehr zu erlangen, wenn man sich eben darum bemüht. Das Ganze kann hier ausführlich im Urteil vom BVGer nachgelesen werden: Urteil Nr. A5962-2014 (http://links.weblaw.ch/BVGer-A-5962/2014) <-- LINK Weiss jemand wie das rechtlich aussieht wenn das Istanbul Übereinkommen nicht zu Anwendung kommt, sprich wenn ein Schweizer in Süddeutschland seine Maschine stationiert hat und in der Schweiz ähnliche Flüge absolviert? Es grüsst der Andy
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