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Hallo, bei Preisen und Gebühren, die monopolistisch festgelegt werden, hat in der Schweiz der Preisüberwacher in der Regel ein Wörtchen mitzureden. Wie sieht das bei den Zoll- und Infrastrukturgebühren (z.B. Passagier- und Landegebühren) von öffentlicher Verkehrsinfrastruktur wie Regionalflugplätzen aus? Tritt dann im Fall einer seitens des Regionalflugplatzes angestrebten Gebührenerhöhung das BAZL an die Stelle des Preisüberwachers? In dem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass konsultatorische Pflichten und Fristen bestehen (z.B. Leichtaviatikverbände). Ausserdem bietet z.B. der Preisüberwacher einen für den Konsumenten kostenlosen Rechtsdienst (Auskunft) an. Wenn das BAZL jedoch an die Stelle des Preisüberwachers tritt, um das Preisüberwachungsgesetz anzuwenden, welche Möglichkeiten der Meldung bestehen dann, wenn z.B. eine Gebührenerhöhung im Ausmass als willkürlich erscheint (Zum Beispiel LAPL und PPL: Erhöhung von 50% der Zollgebühren, Erhöhung der Landegebühr, Einschränkung des vergünstigten Schulungstarifs bei der Landegebühr auf Nicht-Lizenzinhaber, d.h. Basisschulung, was diese Gebühr mehr als verdoppelt, auch wenn mit einem FI ein Jahrescheck usw. mit mehreren Platzrunden geflogen wird)? Gleiches gilt natürlich auch für internationale Flughäfen (Zürich, Genf), wie legen diese die Passagiergebühren und Landegebühren fest und wer kontrolliert und nach welchen Massstäben, dass die Gebühren nicht überrissen sind? Welche Möglichkeiten der Anhörung bzw. Einsprachemöglichkeiten gibt es? Schliesslich zahlt letztlich der Passagier über den Ticketpreis diese Gebühren. SR 748.131.3 - Verordnung vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren SR 942.20 - Preisüberwachungsgesetz
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- gebühren
- preisüberwachungsgesetz
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