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  1. Welche Einschränkungen gelten für ein Flugzeug mit ausl. Immatrikulation, wenn der Pilot Schweizer Bürger ist und das Flz in der Schweiz nicht verzollt wurde? In verschiedenen Threads kam das Thema zum Vorschein. Hier eine Darstellung der Facts nach Rücksprache mit BAZL und Zoll: Antwort: Das unverzollte Flugzeug darf den Schweizer Luftraum durchfliegen, aber nicht landen. Wenn der Pilot nicht Schweizer ist, geht das (Flugplan, Zollanmeldung, Personenkontrolle). Es gibt nun zwei Lösungen resp. Ausnahmen: a) Flz bei Einfuhr verzollen: Selbstdeklaration des Zeitwertes, wobei der Zoll die eigene Schätzung anwenden darf. Daurauf bezahlt man 8% plus eine Gebühr. Daraufhin hat man die gleichen Rechte wie ein in der Schweiz immatrikuliertes (und stationiertes Flugzeug). b) Ausnahmegenehmigung beantragen nach SR531.0 Art. 58: Das Formular ist vorgängig auszufüllen, die Landung hat bei erstmaligem Einflug auf einem Flughafen mit (ständigem) Zollbüro zu erfolgen. Wenn das Formular gegengezeichnet wird hat man folgende Rechte als Schweizer PIC auf dem ausl., nicht verzollten Flz: - Gebühr bezahlen (einmalig) - die Mehrwertsteuer auf dem Schätzwert ist sofort fällig und wird bei der letzen Ausreise ende Jahr zurückerstattet - 12 Flugbewegungen , ein Jahr gültig - zwischen Einreise und Ausreise (in die CH) dürfen max. 3 Tage liegen - Flüge auf andere Flugplätze innerhalb der Schweiz sind verboten (Schengen - Zoll) Da stellen sich doch einige Fragen: - wie verhält es sich mit höherer Gewalt (Wetter)? - ist die Regelung analog für andere Verkehrsmittel (z.B. Camping Car, Boot am Bodensee); oder wird da die GA zulasten der Schweizer Piloten malträtiert? - Wie wird das in der Praxis effektiv gehandhabt? Wie sind die Erfahrungen? - Leute, die schon weiter gereist sind, kennen das Carnet-ATA. Wäre das ein Ansatz für CH-Piloten, welche mit der nicht-HB-Immatrikulation (unter Anderem) auch in der CH landen wollten? Bin gespannt auf Eure Reaktion
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